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A. Allgemeiner Teil. — Rechtsnormen. XV.
nicht. Ist die Verfolgung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§ 4. Wer den vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesrats zur Verhütung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark oder mit Gefängnis bestraft.
§ 5. Die Bestimmungen im § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs findet auch auf die in diesem Gesetze vorgesehenen strafbaren Handlungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigonhilndigcn Unterschrift und boigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Sassnitz, an Bord M. Y. Ilohcnzollern, den 28. Juli 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
XV.
1. Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe.
Vom 22. Juni 1899. (RGBl. 1899 Nr. 24 S. 319 )
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Prcussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Die zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten SchifFe (Kauffahrteischiffe) mit Einschluss der Lotsen-, Hochseefischerei-, Bergungsund Schleppfahrzeuge haben als Nationalflagge ausschliesslich die Reichs- flagge (Artikel 55 der Reichsverfassung) zu führen.
Die Form der Reichsflagge und die Art ihrer Führung wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
§ 2. Zur Führung der Reichsflagge sind die Kauffahrteischiffe nur dann berechtigt, wenn sie im ausschliesslichen Eigentume von Reichsangehörigen stehen.
Den Reichsangehörigen werden gleichgeachtet offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämtlich Reichsangehörige sind; andere Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften und juristische Personen, wenn sie im Inland ihren Sitz haben, Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch nur dann, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämtlich Rcichsange- hörige sind.
§ 3. Verliert der Eigentümer einer Schiffspart die Reichsangehörigkoit, oder geht eine im Eigentum eines Reichsangohörigen stehende Schilfspart in anderer Weise als durch Verüussorung (Handelsgesetzbuch § 503) a*ul einen Ausländer über, so behält das Schiff noch bis zum Ablauf eines Jahres das Recht zur Führung der Reichsflagge.