Gesetz, betr. die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikan. Schutzgebieten. 93
nachdem er aus dem Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst in den Dienst des Schutzgebiets übernommen ist, wieder aufzunehmen.
Art. IV. Artikel 6 und 7 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten, vom 9. August 1896 (RGBl. S. 691) werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 23. Mai 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
4. Gesetz, betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Auslande angestellter Reichsbeamten und Personen des
Soldatenstandes.
Vom 1. April 1888 (RGBl. 1888 S. 181) — hier abgedruckt in Anm. 1 zu § 8 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate u. s. w. vom 8. Nov. 1867, oben VI Seite 84. Auch die Schutzgebiete fallen unter den Begriff Ausland im Sinne des KG. vom 1. April. 1888.
VIII.
Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst 1 ).
Vom 18. Juli 1896. RGBl. 1896 Nr. 23 S. 653—659.
§ 1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Afrikanischen Schutzgebieten, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels, werden Schutztruppen verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist.
i) Der Text dieses Gesetzes ist vom Reichskanzler auf Grund des Artikels VII des Gesetzes vom 7. Juli 1896 (RGBl. 1896 Nr 19 S. 187) bekannt gemacht. Durch das eben genannte Gesetz vom 7. Juli 1896 sind die sich auf die Schutztruppen für Deutseh-Ostafrikn beziehenden Vorschriften verschmolzen worden mit den die Schutztruppen für Südwestafrika uud für Kamerun betreffenden Rechtsnormen unter Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (RGBl. 1891 S. 53) und des Gesetzes vom 9 Juni 1895 (RGBl. 1895 S. 258). Gleichzeitig mit dem Gesetze vom 7. bezw. 18. Juli 1896 sind die Militär-Strafgesetze des Deutschen Reichs in den Afrikanischen Schutzgebieten mit der Massgabe iu Kraft getreten, dass im Sinne des Militär-Strafgesetzbuches vom 26. Juni 1872 (RGBl. 1872 S. 173) unter „Heer“ auch die Kaiserlichen Schutztruppen zu verstehen sind. Siehe die auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete (RGBl 1888 S. 75) erlassene Kaiserliche Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen Militär-Strafgesetze in den Afrikanischen Schutzgebieten vom 26. Juli 1896, deren einziger Paragraph wörtlich den eben angegebenen Inhalt hat, RGBl. 1896 Nr, 25 S. 669.