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Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
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88
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88 A. Allgemeiner Teil. Rechtsnormen. VH.

§ 36. Sie sind befugt, die Verklarungen aufzunehmen und bei Unfällen, von welchen die Schiffe betroffen werden, die erforderlichen Bergungs- und Rettungsmassregeln einzuleiten und zu überwachen, sowie in Fällen der grossen Haverei auf Antrag des Schiffsführers die Dispache aufzumachen.

§ 37. In betreff der Befugnis der Konsuln zur Mitwirkung bei dem Verkaufe eines Schiffes durch den Schiffer und bei Eingehung von Bodmerei­geschäften, sowie in betreff der einstweiligen Entscheidung von Streitig­keiten zwischen Schiffer und Mannschaft sind die Vorschriften der Art. 499, 537, 547, 686 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches massgebend; in betreff ihrer Befugnis zur Erteilung von interimistischen Schiffscertifi- katen bewendet es bei den Vorschriften des Bundesgesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugnis zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 18671).

§ 38. Die von den Bundeskonsuln zu erhebenden Gebühren werden durch Bundesgesetz festgestellt. Bis zum Inkrafttreten eines solchen Ge­setzes erfolgt die Gebührenerhebung nach einem von dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Ausschüsse des ßundesralos für Handel und Verkehr zu erlassenden provisorischen Tarife.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei­gedrucktem Bundes-Insiegel.

Gegeben Berlin, den 8. November 1867.

(L. S.) Wilhelm.

Graf v. Bismarck-Schönhausen.

VII.

1. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Kaiserlichen Beamten in den Schutzgebieten.

Vom 31. Mai 1887. (RGBl. 1887 Nr. 18 S. 211).

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Durch Beschluss des Bundesrats kann bestimmt weiden, dass den Kaiserlichen Beamten, welche in den Deutschen Schutzgebieten eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, die daselbst zugebrachte Dienst­zeit bei der Pensionierung doppelt in Anrechnung zu bringen ist 2 ).

§ 2. Die Gouverneure, Kanzler und Kommissare für die Deutschen Schutzgebiete können durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei­gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 31. Mai 1887.

(L. S.) Wilhelm.

- Graf von Bismarck.

1) S. Anm, 3 vorige Seite.

2 ) S. Art. 6 il. V. v. 9. August 189C und nun Art. I, IV d. V. v. 23. Mai

1901, unten S. 90, 92, 93.

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