3. Abänderung und Ergänzung dieser Verordnung (2) durch Verordnung etc. 91
gebiete, in zweiter Instanz der Disziplinarhof für die Schutzgebiete, beide mit dem Sitze in RerlinS).
Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung von fünf, der Disziplinarhof in der Besetzung von sieben Mitgliedern. Bei ersterer müssen der Vorsitzende und wenigstens zwei Beisitzer, bei letzterem der Vorsitzende und wenigstens drei Beisitzer in richterlicher Stellung in einem Bundesstaate sein.
Die Mitglieder der Disziplinarkammer und des Disziplinarhofes werden für die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichsoder Staatsämter vom Kaiser ernannt, sie werden für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes verpflichtet. In gleicher Weise werden für die Disziplinarkammer zwei und für den Disziplinarhof vier stellvertretende Mitglieder ernannt.
Die Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden wird durch ein Regulativ bestimmt, welches der Disziplinarhof zu entwerfen und dem Reichskanzler zur Bestätigung einzureichen hat.
Art. 10. Die im § 127, § 128 Abs. 2, § 131 des Gesetzes vom 31. März 1873 der obersten Reichsbehörde übertragenen Befugnisse werden gegenüber den Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung orhalten haben, vom Reichskanzler, gegenüber den Bezirksrichtern in Ostafrika vom Oberrichter, gegenüber den übrigen Beamten vom Gouverneur oder Landeshauptmann ausgeübt. Gegen die Entscheidung des Gouverneurs, Landeshauptmanns oder Oberrichters findet Beschwerde an den Reichskanzler statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 11. Diejenigen Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, können durch Kaiserliche Verfügung, die übrigen Beamten, welche eine in den Besoldungsetats aufgeführte Stelle bekleiden, durch Verfügung dos Reichskanzlers jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
Im Falle des § 37 Satz 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 kann eine Pension auch auf eine bestimmte Zeit bewilligt werden.
Art. 12. Die Verordnungen vom 3. August 1888, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo, und vom 22. April 1894, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in Deutsch-Ostafrika, treten ausser Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 9. August 1896. •
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
3. Abänderung und Ergänzung dieser Verordnung (2) durch Verordnung vom 23. Mai 1901.
i (RGBl. 1901 Nr. 22 S. 189.)
WirWilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preusscn etc. verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt: