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Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
Entstehung
Seite
89
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2. Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten etc. S9

2. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landes- beamten in den Schutzgebieten.

Vom 9. August 1896. (RGBl. 1896 Nr. 28 S. 691.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt:

Art. 1. Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs­beamten, vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) nebst dem dasselbe abändernden Gesetze vom 21. April 1886 (RGBl. S. 80) so*W**das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civil- verwaltung, vom 20. April 1881 (RGBl. S. 85) nebst dem Abänderungs­gesetze vom 5. März 1888 (RGBl. S. 65) und das Gesetz, betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Auslande angestellter Reichs­beamten und Personen des Soldatenstandes, vom 1. April 1888 (RGBl. S. 131)1) finden, soweit nicht in den nachfolgenden Artikeln ein Anderes be­stimmt ist, auf die Rechtsverhältnisse der Beamten, welche ihr Dienstein­kommen aus den Fonds eines Schutzgebietes beziehen, mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass, wo in jenen Gesetzen von dem Reich, dem Reichsdienst, den Reichsfonds oder anderen Einrichtungen des Reichs die Rede ist, das betreffende Schutzgebiet und dessen entsprechende Ein­richtungen zu vorstehen sind.

Art. 2. Im'Falle des § 66 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. März 1873 erfolgt die Entscheidung über die Versetzung eines Beamten in den Ruhe­stand durch den Kaiser.

Art. 3. Die Befugnisse, welche nach den im Art. 1 bezeiclineten Ge­setzen der obersten Reichsbehördo zustehen, werden, soweit nicht durch diese Verordnung ein Anderes bestimmt ist, durch den Reichskanzler ausgoübt.

Imgleichen erfolgen die in § 5 Abs. 1, §§ 18, 39, 52 und § 58 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. März 1873, sowie im § 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1887 2) vorgesehenen Bestimmungen und Entscheidungen ausschliesslich durch den Reichskanzler.

Die nach § 66 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 von dem Reichs­kanzler zu treffende Entscheidung ist endgültig.

Art. 4. Die Gouverneure und Landeshauptleute sowie in Deutsch-Ost­afrika der Abteilungschef für die Finanzverwaltung und der Oberrichter erhalten eine Kaiserliche Bestallung. Die übrigen Beamten werden im Namen des Kaisers durch den Reichskanzler angestellt, welcher diese Be­fugnis, soweit es sich um mittlere und untere Beamte handelt, den Gou­verneuren oder Landeshauptleuten übertragen kann.

Art. 5. Die Vorschriften über den Urlaub der Beamten und deren Stellvertretung, über die Tagegelder und Umzugskosten, sowie über die

1) S. oben S. 84 Anni. 1.

2 ) S. oben VII 1, vorige Seite, vgl. aber V. v. 23. Mai 1901, unten S. 92, 93.

JL.