2. Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten etc. S9
2. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landes- beamten in den Schutzgebieten.
Vom 9. August 1896. (RGBl. 1896 Nr. 28 S. 691.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt:
Art. 1. Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) nebst dem dasselbe abändernden Gesetze vom 21. April 1886 (RGBl. S. 80) so*W**das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civil- verwaltung, vom 20. April 1881 (RGBl. S. 85) nebst dem Abänderungsgesetze vom 5. März 1888 (RGBl. S. 65) und das Gesetz, betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Auslande angestellter Reichsbeamten und Personen des Soldatenstandes, vom 1. April 1888 (RGBl. S. 131)1) finden, soweit nicht in den nachfolgenden Artikeln ein Anderes bestimmt ist, auf die Rechtsverhältnisse der Beamten, welche ihr Diensteinkommen aus den Fonds eines Schutzgebietes beziehen, mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass, wo in jenen Gesetzen von dem Reich, dem Reichsdienst, den Reichsfonds oder anderen Einrichtungen des Reichs die Rede ist, das betreffende Schutzgebiet und dessen entsprechende Einrichtungen zu vorstehen sind.
Art. 2. Im'Falle des § 66 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. März 1873 erfolgt die Entscheidung über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand durch den Kaiser.
Art. 3. Die Befugnisse, welche nach den im Art. 1 bezeiclineten Gesetzen der obersten Reichsbehördo zustehen, werden, soweit nicht durch diese Verordnung ein Anderes bestimmt ist, durch den Reichskanzler ausgoübt.
Imgleichen erfolgen die in § 5 Abs. 1, §§ 18, 39, 52 und § 58 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. März 1873, sowie im § 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1887 2) vorgesehenen Bestimmungen und Entscheidungen ausschliesslich durch den Reichskanzler.
Die nach § 66 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 von dem Reichskanzler zu treffende Entscheidung ist endgültig.
Art. 4. Die Gouverneure und Landeshauptleute sowie in Deutsch-Ostafrika der Abteilungschef für die Finanzverwaltung und der Oberrichter erhalten eine Kaiserliche Bestallung. Die übrigen Beamten werden im Namen des Kaisers durch den Reichskanzler angestellt, welcher diese Befugnis, soweit es sich um mittlere und untere Beamte handelt, den Gouverneuren oder Landeshauptleuten übertragen kann.
Art. 5. Die Vorschriften über den Urlaub der Beamten und deren Stellvertretung, über die Tagegelder und Umzugskosten, sowie über die
1) S. oben S. 84 Anni. 1.
2 ) S. oben VII 1, vorige Seite, vgl. aber V. v. 23. Mai 1901, unten S. 92, 93.
JL.