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West-Afrika / von Moritz Schanz
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land abgeschlossen, wonach nunmehr Togo und das Gebiet der Goldküste östlich vom Volta eiu gemeinsames Zollgebiet ohne Zwischenzollgrenze bilden, bei Er­hebung einmaliger, gleicher Zölle. Dieser, deutscheu Interessen wenig entsprechende Zustand ist gelegentlich des Samoa-Abkommeus vom 14. November 1899 dadurch bestätigt worden, daß Artikel 6 die Bereitwilligkeit Deutschlands erklärt, England inbezug auf die Gestaltung der beiderseitigen Zolltarife in Togo und in der Goldküste nach Möglichkeit uUd in weitgehendster Weise entgegenzukommen. Die Einfuhrzölle in Togo betragen im allgemeinen 4°/^ vom Werte, weisen aber eine lange Freiliste auf und nur Spirituosen (48 Mk. für 100 Liter), Pulver, Feuerwaffen und Tabak sind höher besteuert. Ausfuhrzölle werden nur auf Schafe und zwar mit 2 Mk. für das Stück erhoben, dagegen sind die früher von den Häuptlingen erhobenen Ausfuhrabgaben durch eine jährliche Zahlung von 9000 Mk. seitens der Kolonialverwaltung abgelöst. Eine Verordnung vom Jahre 1888 erlaubt zollfreie Lagerung in Zollspeichern bis zur Dauer von sechs Monaten, eine andere von 1894 gewährt Zollkredit in Privatlagern bis zu zwei Jahren.

Die letzterschienene Abrechnung für das Jahr 1900/1 weist an Gesamt­einnahmen 477900 Mk. auf, darunter 364000 Mk. Einfuhrzölle, 5000 Mk. Aus­fuhrzölle und 43000 Mk. direkte Steuern.

Die in Togo bezahlten Gehälter an die Regierungsbeamten betragen für den

Pensionsberechtigter Gehalt, dazu Kolonialdienst-Zulage. Gouverneur 820010500 und 15000 Mk.

Kanzler 4200 7200 4800

Bezirksamtmann u. Richter 3600 6600 4800

Regieruugsarzt 3600 5 700 3000

Der Kommandeur der Polizeitruppe bezieht jährlich 9000, der Leutncmt 6300, die fünf Unteroffiziere je 30003600 Mk.

Sämtliche Beamten haben freie Wohnung.

Was den Verkehr anbetrifft, so ziehen auch in Togo die schiffbaren Flüsse den Hauptverkehr au sich; da aber innerhalb unseres Schutzgebietes ein nennenswerter schiffbarer Fluß uicht existiert, Haho uud Sio nur auf kurzen Strecken des Nnterlanfs zu befahren sind, und die bedauerliche Thatsache besteht, daß im Westen der Volta, im Osten der Mono und im Norden der Niger die große Masse der Erzeugnisse des Hinterlands aus uuserem Schutzgebiete fort auf fremdes Gebiet führeu, zum Vorteil der englischen Goldküstenkolonie, Dahomcs und Nigerias, so ist es unter den gegebenen Verhältnissen erfreulich, daß die Schiffbarkeit dieser Flüsse im Ober- und Mittellauf infolge von Stromschnellen uud Sperrungen durch Baumstämme eine beschränkte ist und der Landverkehr auf den großen Karawanenstraßen daher doch eine ganz bedeutende Rolle spielt. Der Volta ist mit Dampfschaluppen bis Akusa und in der Regenzeit mit Kanus bis Kete-Kratschi, der Mono bis Togodo schiffbar. Die Warenbeförderung geschieht

Schanz, Westafrika.