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binden, die gleichzeitig der Kristallisationspunkt für die Besiedlung des Gebietes zu werden vermochte. Im Süden, wo, wie schon erwähnt, das nichtdeutsche Element vorwiegt, war es notwendig, eine engere Beziehung und Verbindung zu dem durchweg deutschen Norden herzustellen, um das Schutzgebiet so auch politisch zusammenzufassen.
Die bestellenden Bahnen legten ja anderseits schon davon Zeugnis ab, wie sehr die Besiedlung der Trasse der Bahn folgt und wie durch sie das Wirtschaftsbild oft ganz verändert wird. Lüderitzbucht war in kurzer Zeit aus einer kleinen Niederlassung von wenigen Häusern eine blühende Stadt geworden; Kubub, vor dem ein wichtiger, verkehrsreicher Platz am Baiweg, Rastort für alle Frachtfahrer, ist fast ganz verlassen und hat seine Stellung an Aus, 6 km nördlich, das an der Bahn liegt, abtreten müssen. Letzterer Ort ist überraschend schnell aufgeblüht. Ebenso zeigt dies der Rückgang von Otjimbingue, früher ein Hauptsitz der Herero und wichtiger Verkehrsplatz auf dem Wege vom Innern nach Swakopmund. Die Eisenbahn, die nordwärts von Otjimbingue vorbeiführt, hat sehr viele Einwohner abgezogen, und nur die Farmer, die das dortige gute Land nicht verlassen wollten, wie die Missionare wohnen noch dort. 1 )
Diese Lage der Dinge veranlaßte die Regierung, ein Programm über die Um- bezw. Neugestaltung der Verkehrsverhältnisse aufzustellen und dem Reichstag vorzulegen, das von weittragender Bedeutung für das Schutzgebiet ist. 2 ) Es enthielt im wesentlichen folgende Punkte: Ankauf der Otavi-Bahn nebst der Zweigstrecke nach Grootfontein (wodurch ein Umbau der Staatsbahnstrecke Swakopmund—Karibib unnötig wird), Umbau der Strecke Karibib—. Windhuk, Bau einer Nordsüdverbindung Windhuk—Keetmanshoop Der Finanzierungsplan war ein recht günstiger. Der Betrieb der gesamten Otavi-Bahnstrecke wird an die Otavi-Gesellschaft wieder verpachtet, wodurch es möglich wurde, einen günstigen Kaufpreis zu erzielen. Die Pachtsumme gibt einen Überschuß
*) s. Deutsche Kolonialwirtschaft S. 38 u. 41.
'-) Bewilligt durch das Reichsgesetz, v. 8. 2.1910 bezw. durch Reichstagsbeschluß v. 17. 3. 1910 (Verstaatlichung).