Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1913) 1415 - 1870
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Fortgang der Aufteilung und Kolonisation Afrikas

Gerichtsverfassung der Kolonie roar die englische, doch galt in Natal ebenso wie in der Kapkolonie holländisch-römisches Recht.

Die Einkünfte Natals, die sich in der Hauptsache aus Zöllen und der Hüttensteuer der Eingeborenen zusammensetzten, sind sehr rasch angewachsen; sie betrugen 1846 nur 3000 L, 1856 29 000 1863 123 000, 1872 158 000 L. Bereits in den 50er Jah­ren roar die Kolonie imstande, die Kosten ihrer Zivilverwaltung aus ihren eignen Einnahmen zu decken; für die Unterhaltung des in der Kolonie stehenden Militärs mußte sie allerdings die Hilfe des Mutterlandes in Anspruch nehmen.

Das Unterrichtswesen war in Natal von Anfang an ausge­zeichnet organisiert. In Durban und Maritzburg gab es Mittel­schulen, auf dem Lande wurden 1872 76 von der Regierung unter­stützte Schulen gezählt. Bereits 1869 ist in Natal ein Gesetz er­lassen worden, das die Zuwendung von öffentlichen Mitteln an Geistliche für die Zukunft verbot.

Natal war von großer Bedeutung für England als Einfallstor nach dem Inneren Südafrikas. Der eigene wirtschaftliche Wert der Kolonie, der infolge des ausgezeichneten Bodens und Klimas erheblich war, wurde stark beeinträchtigt durch die kolossale An­sammlung von Schwarzen. In Natal waren die Weißen eine noch viel kleinere Minderheit als in der Kapkolonie, und es war ein schwacher Trost für England, daß die Weißen hier vorwiegend der englischen Nationalität angehörten.

7. Der Orangefreistaat 18541872. Im Gebiet zwischen Orangefluß und Vaal, das die Engländer in der Konvention von Bloemfontein vom 23. Februar 1854 auf­gegeben hatten, gab es 1854 ungefähr 15 000 Europäer, zum größe­ren Teile holländischer, zum kleineren englischer Abkunft. Am 28. März 1854 trat in Bloemfontein eine konstituierende Ver­sammlung zusammen, die dem Lande, das sichOrangefreistaat" nannte, eine republikanische Verfassung gab. Die gesetzgebende Gewalt übte eine Kammer, der Volksrat aus, dessen Mitglieder von den Bürgern auf 4 Jahre gewählt wurden, die Exekutive ein Präsident, der auf Grund einer ihnen vom Volksrat unterbreiteten Vorschlagsliste ebenfalls von den Bürgern auf 5 Jahre gewählt wurde i). D em Präsidenten stand ein Ausführender Rat zur Seite,

^) Seit 1856 konnten auch vom Volksrat nicht empfohlene Kandidaten ge­wählt werden.