162 Fortgang der Austeilung und Kolonisation Afrikas
1862 wurde eine neue Gesandtschaft nach Ghadames geschickt, die mit den dortigem Scheiks einen Handels- und Freundschaftsvertrag abschloß, der indes ohne Bedeutung geblieben ist^).
b) Verwaltung und Kolonisation. Das Jahr 1848 brachte auch für Algerien wichtige Neuerungen. Die Verfassung der Zweiten Republik erklärte die Kolonie als einen integrierenden Bestandteil des französischen Territoriums und bewilligte dem Lande ebenso wie den anderen französischen Kolonien eine Vertretung in der französischen Kammer, die ihm aber 1852 wieder entzogen wurde. Die algerische Justiz-, Steuer- und Unterrichtsverwaltung wurden den französischen Ministerien unterstellt, die l'erritoires mixtss den l^rritoirss vivils angegliedert, diese in Departements umgewandelt, und ihre Verwaltung nach dem üblichen Schema Präfekten, Unterpräfekten und Maires anvertraut. Für die Departements waren wählbare Generalräte vorgesehen, und auch in den Gemeinden sollten die Munizipalräte künftig aus Wahlen hervorgehen Das Amt des Generalgouverneurs wurde so in der Hauptsache auf die militärischen Kompetenzen beschränkt. Immerhin blieb ein sehr großer Teil der Kolonie noch Militärterritorium, und dieses wurde nach wie vor von den Lureaux arides, d. h. von Offizieren regiert. Man kann somit nicht behaupten, daß die Assimilationsidee, die die Kolonialpolitik der alten Republikaner durchzog, einen vollen Sieg davongetragen hätte. Die Zustände Algeriens waren doch zu eigenartige, als daß es möglich gewesen wäre, die Phrase von der „Verlängerung des französischen Territoriums" zur Wahrheit zu machen. Einen großen Sieg errang der Assimilationsgedanke auf wirtschaftlichem Gebiet: während bisher algerische Waren in Frankreich nur differentiell begünstigt waren, gingen sie nach dem Gesetz vom 11. Januar 1851 mit wenigen Ausnahmen zollfrei in Frankreich ein^).
Vgl. über diese Bestrebungen Dudois-lsri-isr, S. 320—323 und I5a,Q6oll, Nsmoires 1, 447 ff.
2) Gmelin, S. 29f. Die Generalräte traten aber nicht ins Leben, und die Wahl der Munizipalräte wurde bald wieder beseitigt. Gmelin, S. 33.
^) llber dies Gesetz, das gegen den heftigen Widerstand der Schutzzöllner Annahme fand, vgl. Revus äss dsux raonäes vom IS. Oktober 1868. Die wenigen Zölle, die noch übrig geblieben waren, wurden durch das Gesetz vom 17. Juli 1867 beseitigt, das auch französischen Waren in Algier volle Zollfreiheit gewährte. Vgl. R. Ermels, Frankreichs koloniale Handelspolitik. Berlin 1910, S. 62.