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Die Häuser- und Hüttensteuer in Deutsch-Ostafrika / von Alexander Bursian
Entstehung
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Er sorgt hier ferner sozusagen für sein eigenes Wohl, denn die von ihm geleistete Steuer bleibt im Lande und kommt in letzter Linie ihm selbst zugute. Damit soll natürlich nicht gesagt sein, daß der Eingeborene, wenigstens in der ersten Zeit, die für ihn wohltätige Wirkung der Besteuerung auch tatsächlich erkennt geht doch diese Erkenntnis vielfach selbst uns europäischen Kultur­menschen ab! Nichtdestoweniger erscheint es auch dem Wilden gegenüber als richtiges Prinzip, ihm auferlegte Verpflichtungen nach Möglichkeit ihm selbst zugute kommen zu lassen.

Unter den Steuern, die neben ihren rein fiskalischen Zwecken erzieherische Tendenzen verfolgen, ist die sogen. »Häuser- und Hüttensteuer« (Hut-Tax) in Afrika wohl am weitesten verbreitet, eine Steuer, die sich, unter Voraussetzung einer richtigen zweck­entsprechenden Veranlagung und Erhebung, als äußerst segensreich erwiesen hat.

Neben mehreren anderen Kolonien hat auch unser Ost­afrikanisches Schutzgebiet vor 13 Jahren diese Steuer ein­geführt, und damit, wie wir im Laufe unserer weiteren Aus­führungen sehen werden, im allgemeinen recht günstige Resul­tate erzielt.

I. Kapitel.

Die Entstehung, Organisation und Erhebung der Häuser- und Hüttensteuer.

I.

Die Frage, ob es zweckmäßig und an der Zeit sei in Deutsch- Ostafrika eine direkte Besteuerung der Eingeborenen einzuführen, hatte die maßgebenden Kreise schon längere Zeit beschäftigt 1 ), als im Oktober 1896 Herr v. Benningsen, der damalige stellvertretende Gouverneur dieses Schutzgebiets, den von ihm selbst ausgearbeiteten Entwurf einer Häuser- und Hütten- steuerverordnung dem Reichskanzler mit der Bitte in Vorlage brachte, ihn sobald als möglich im Kolonialrat zur Verhandlung bringen, und nach seiner Gutheißung das Gouvernement zum Erlaß der Verordnung ermächtigen zu wollen 2 ).

!) Ein Anfang der 90 er Jahre von anderer Seite eingereichter Entwurf einer kombinierten Häuser- und Hüttensteuer und Gewerbesteuer war schon vorher als un­durchführbar zurückgewiesen worden.

2 ) Die an einer ähnlichen sehr ergiebigen Steuer, welche im benachbarten Mo- zambique von der portugiesischen Verwaltung in Erdnüssen erhoben wurde, gemachten