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Die Pest in Bremen : Epidemien und freier Handel in einer deutschen Hafenstadt 1350 - 1713 / Klaus Schwarz
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2. Die Pest im Dreißigjährigen Krieg 1623 bis 1628

Pestfälle in Bremen sind erst wieder vom April 1623 überliefert. Bei der dritten Einsammlung des Soldatengeldes, mit dem anfangs die erste ständige Garni­son in Bremen besoldet wurde, mußten in diesem Monat vier Haushalte im Stephaniviertel mit der Zahlung wegen der bei ihnen ausgebrochenen Seuche verschont werden, drei im Bezirk der Bürgerkompanie S, in der die Kleine und ein Teil der Großen Rosenstraße lagen, und einer im Bereich der Bürgerkom­panie B, zu der ein anderer Teil dieser Straße und die zahlreichen Häuser hin­ter dem Abbentorswall gehörten 32 . Im Verlaufe des Frühjahrs und Sommers dehnte sich die Pest weiter in diesem Stadtviertel aus, jedoch blieb das Gebiet zwischen Abbentorswall und Rosenstraße eindeutig der Schwerpunkt. Über 30 Haushalte wurden an dieser Stelle betroffen, deren Wohnsituation gelegent­lich deutlicher aus den Verzeichnissen hervortritt. Vier lagen "im engen Gange, dar die Pest"; bei einem Mann heißt es erläuternd: "pauper et pestis in angulo, ubi habitat 1 ' 33 . Im schlimmsten Falle wurden in einer Rotte von etwa 20 Haushalten nicht weniger als neun betroffen, die vermutlich sämtlich hinter dem Abbentorswall angesiedelt waren.

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St.-Stephaal-Kirohe.

im April betroffene Haushalte O während des Sommers betroffene Haushalte

Abb. 2: Das früheste Auftreten der Pest im Stephaniviertel 1623 nach der Ver­teilung auf die Kompaniebezirke

32 2-R.3.B.l.d.4.c., Rotte 65, 69, 72, 83. Das Soldatengeld zur Finanzierung des Stadtmi­litärs wurde vom Februar 1623 bis zum Juli 1625 vierzehnmal in allen Haushalten eingesammelt, soweit sie nicht, vornehmlich wegen Armut oder Krankheit des Vor­standes, befreit blieben. Die dritte Sammlung war die einzige, von der heute noch die Verzeichnisse für alle vier Kirchspiele der Altstadt erhalten sind. Die Zahl von vier von der Seuche befallenen Familien ist eine Mindestangabe, da die Pest auch Ursa­che für weitere Befreiungen gewesen sein kann, bei denen kein Grund genannt wird.

33 2-R.3.B.l.d.4.d. Rotte 74, 76.

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