282
IX.
Kurze Uebersicht der bremischen Gerichtsverfassung.
Ein bremischer Bürger darf seinen Mitbürger vor keinem auswärtigen Gerichte — auch dann nicht einmal belangen, wenn die in Anspruch genommenen Güter in einem fremden Gebiete liegen — oder, wenn ein Contrakt nicht hier, sondern an einem andern Orte geschlossen wurde; wagt er es, so wird er willkührlich gestraft — muß dem auswärts angestellten Processe entsagen, und seine Gegner Schaden- und Kostenlos halten. — Aber hier stehen ihm die Gerichte offen.
Von den der Stadt eigenthümlichen Gerichten muß zuvörderst die gemischte