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V.
Ueber einige in Hamburg vorfallende Sünden wider die Vaterlandsliebe.
Der Moralist nennt die sittliche Bestimmung unsers Willens: Pflicht.
Der Politiker giebt der gesetzlichen Einschränkung unsers Thuus und Las-> senö denselben Namen.
Der Stand des Bürgers schließt den des Menschen nicht aus, sondern in sich. Daher erkennen wir unsere Bürgerpflichten sowohl in den sittliche» als in den gesetzlichen Bestimmungsgründen unseres Willens. Diese (die gesetzlichen) heissen insbesondere Z wangsp fli chten, weil das Gesetz den Widerspenstigen mit Zwangsmitteln zur Be» solgung seines Gebots anhalten kann. Jene