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rung übergegangen, nachdem sie sich des Hochverrats *) schuldig gemacht haben.

Die Bedeutung der Abtretung eines Teils der Rechte der Gesellschaft an die Kaokogesellschaft wird später erörtert werden.**)

Auch das Land zwischen dem Ugabfluss und dem 22. Grad ist dem­nach herrenlos und kann von der Regierung zum Kronland erklärt werden. Abgesehen von den durch die Verordnung vom 15. August 1889 verliehenen Bergrechten bestehen hier keine irgendwie gearteten Rechte der Gesell­schaft.

e) Andere Verträge.

Weitere Landabtretungsverträge mit eingeborenen Kapitänen hat die Gesellschaft nicht geschlossen. Es liegen lediglich noch drei Verträge mit Rehoboth, Okahandja und Hoachanas über die Verleihung von Minen­gerechtsamen sowie ein weiterer Vertrag mit der Diskontogesellschaft über die Abtretung von Kapitänen verliehener Minengerechtsame vor.

Es ist bereits ausgeführt,***) dass alle diese von den eingeborenen Kapitänen verliehenen Minengerechtsame durch den Übergang der Berg­hoheit von den Kapitänen auf das Reich sowie durch die im Jahre 1888 erfolgte Verleihung des Bergregals im ganzen Schutzgebiet an die Gesell­schaft hinfällig geworden, untergegangen sind.

Bestehen blieb lediglich der vertragsmässige Anspruch der Kapi­täne auf die für die Verleihung ausbedungenen Gebühren und Abgaben. Dieser Anspruch ist mit Ausnahme desjenigen des Rehobother Kapitäns auf die Regierung übergegangen, weil die Kapitäne ihn durch den Aufstand verwirkt haben.

Zur Feststellung des Anspruchs der Regierung sollen die Verträge im einzelnen besprochen werden.

a. Vertrag mit Hermanus v. Wyk, Häuptling der Rehobother Bastards.t)

Der Kapitän räumte durch Vertrag vom 11. Oktober 1884 dem Dr. Höpfner, welcher im Namen und Interesse von Lüderitz handelte, das erste Recht ein, im Bastardlande Minen zu erwerben, wogegen er 2730 Mark ausbezahlt erhielt. Diese Summe ist jedoch auch als Entgelt dafür gezahlt, dass der Kapitän sich verpflichtete, unter den Schutz des Reiches zu treten.

*) Die letzten Kapitäne sind wegen Hochverrats in Haft genommen, während der Untersuchung indes in Karibib verstorben; s. Schutzverträge S. 35. **) s. unten S. 144. ***) s. oben S. 40. t) M. S. 46; s. Anhang.

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