Hauptteil.
Abschnitt I.
Die wirtschaftliche Entwicklung Südwestafrikas.
§ 2.
1. Die Landfrage in Südwestafrika, a) Allgemeines.
Durch das Abkommen mit Portugal *) vom 30. Dezember 1886 und mit England **) vom 1. Juli 1890 wurden die Grenzen des der Reichsgewalt unterworfenen Gebietes in Südafrika völkerrechtlich festgestellt. Dieses Gebiet hat einen Umfang von 835 000 qkm, ist also über eineinhalbmal so gross als das Deutsche Reich mit 510 000 qkm.
„Das Schutzgebiet ist von Eingeborenen so schwach bevölkert, dass kaum ein Fi'mfzehntel des Landes von ihnen tatsächlich bewohnt wird. Da indessen die einheimischen Stämme von jeher mehr oder weniger ein Nomadenleben geführt haben, so gibt es keine Gegend, die nicht der eine oder andere zeitweilig besessen hat und auf die. er aus diesem Grunde Anspruch erhebt. Die Fehden unter den Eingeborenen sind gewöhnlich auch auf derartige Grenzstreitigkeiten zurückzuführen." ***) Den Eingeborenen im Nama- wie im Herero- und im Ovambolande war der Begriff des Individual- eigentums am Grund und Boden unbekannt. Das Land gehörte dem Stamme, namens dessen der Kapitän mit mehr oder minder grosser Unabhängigkeit darüber verfügte. Der Stamm war gewohnt, seine Wohnsitze an geeigneten Stellen aufzuschlagen, sein Vieh frei und ungehindert durch das Land zu treiben, zu weiden, wo Weide, zu tränken, wo Wasser war.t)
*) Die Deutsche Kolonial-Gesetzgebung, Bd. I, S. 89 ff. *') a. a. O. S. 92. ff.
***) Drucksache Nr. 48 des Reichstags, 9. Legislatur-Periode, II. Session 1893/94, S. 25.
t) Deutsches Kolonialblatt 1892, Nr. 5, S. 145; 1904, Nr. 7, S. 220.