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Abschnitt III. Die Konzessionsgesellschaften.

§ 6.

I. Die Gesellschaften.

1. Allgemeines.

Zur wirtschaftlichen Entwickelung der Schutzgebiete hat die Regie­rung verschiedenen Gesellschaften weitgehende Gerechtsame verliehen.

Für das Schutzgebiet Südwestafrika kommen folgende Gesellschaften in Betracht:

1. die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika;

2. die Kaoko-Land- und Minengesellschaft;

3. die Hanseatische Land-, Minen- und Handelsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika;

4. Die South-West-Afrika- Company-Limited;

5. die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft;

6. die Siedelungs-Gesellschaft für Deutsch-Südwestafrika;

7. die South-African-Territories-Limited;

8. die Gibeon-Schürf- und Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung.

Über Rechtsform, Verfassung, Zweck und Dauer dieser Gesellschaften ist folgendes zu bemerken:

1. Die deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.

a) Rechtsform.

Durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 13. Apnl IS85 wurden der Gesellschaft die Rechte einer juristischen Person im Sinne des Preussi- schen Allgemeinen Landrechts Teil II Titel 6 §§ 25 ff verliehen. Diese Ge­sellschaftsform wurde gewählt, weil sie die Möglichkeit gewährte, die Mit­gliedschaft und damit zugleich das Stimmrecht von persönlichen Eigen-