Abschnitt III. Die Konzessionsgesellschaften.
§ 6.
I. Die Gesellschaften.
1. Allgemeines.
Zur wirtschaftlichen Entwickelung der Schutzgebiete hat die Regierung verschiedenen Gesellschaften weitgehende Gerechtsame verliehen.
Für das Schutzgebiet Südwestafrika kommen folgende Gesellschaften in Betracht:
1. die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika;
2. die Kaoko-Land- und Minengesellschaft;
3. die Hanseatische Land-, Minen- und Handelsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika;
4. Die South-West-Afrika- Company-Limited;
5. die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft;
6. die Siedelungs-Gesellschaft für Deutsch-Südwestafrika;
7. die South-African-Territories-Limited;
8. die Gibeon-Schürf- und Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung.
Über Rechtsform, Verfassung, Zweck und Dauer dieser Gesellschaften ist folgendes zu bemerken:
1. Die deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.
a) Rechtsform.
Durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 13. Apnl IS85 wurden der Gesellschaft die Rechte einer juristischen Person im Sinne des Preussi- schen Allgemeinen Landrechts Teil II Titel 6 §§ 25 ff verliehen. Diese Gesellschaftsform wurde gewählt, weil sie die Möglichkeit gewährte, die Mitgliedschaft und damit zugleich das Stimmrecht von persönlichen Eigen-