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Demzufolge blieb die Wiederverleihung dieser Hoheitsrechte durch das Reich auf Lüderitz und seine Rechtsnachfolgerin zunächst in der Schwebe; sie war beabsichtigt, gelangte aber nicht zur Ausführung. Denn niemals hat die Generalversammlung der Gesellschaft ihre Zustimmung zur Übernahme von Hoheitsrechten und von den damit verbundenen Lasten gegeben, und nach den Satzungen war diese Zustimmung erforderlich.*)
Hieraus folgt, dass in dem Küstenstreifen zwischen dem Oranjefluss und dem 26. Grad südlicher Breite bis zu 20 Meilen landeinwärts der Gesellschaft überhaupt keine irgendwie gearteten Hoheitsrechte oder Gerechtsame **) zustehen oder auch nur jemals zugestanden haben. Denn das Reich war und blieb Inhaber dieser Hoheitsrechte.
Wäre diese Tatsache bekannt gewesen, so wäre wahrscheinlich der Vertrag***) vom 20. Dezember 1892 zwischen dem Kharaskhomasyndikat und der deutschen Kolonialgesellschaft, in welchem letztere dem ersteren das Recht erteilt, eine Bahn von Lüderitzbucht nach Kubub zu bauen, niemals geschlossen worden. Denn nicht die Gesellschaft, sondern ausschliesslich das Reich war berechtigt, in diesem Gebiet eine Eisenbahnkonzession zu erteilen.
2. Privilegien.
Anders gestaltete sich die Sache in dem von dem Kapitän nicht abgetretenen Stammesgebiet von Bethanien. Für dieses Gebiet hatte der Kaiserliche Kommissar durch Artikel 6 des Schutzvertrages mit Bethanien dem Lüderitz gewisse Privilegien von dem Kapitän erwirkt: Der Kapitän übertrug ein für für alle Mal für den übrigen Teil seines Reiches — also nicht für das abgetretene Küstengebiet — dem Herrn F. A. E. Lüderitz, bezw. eine von diesem zu bildenden Gesellschaft das ausschliessliche Recht, Wege, Eisenbahnen und Telegraphen zu bauen und zu verwalten, Minen zu graben und auszubeuten, und überhaupt alle öffentlichen Arbeiten auszuführen gegen die jährliche Entrichtung einer Summe von 60 Pfund Sterling.t)
Diese Privilegierung ist vom Reiche anerkannt. Denn in Artikel 7 des Schutzvertrages übernimmt der Kaiser die Überwachung und den Schutz des zwischen dem Kapitän und der Gesellschaft sich aus dem Artikel 6 ergebenden Verhältnisses. Wenn Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und der Gesellschaft über die beiderseitigen, aus dem im Artikel 6 entwickelten Verhältnisse sich ergebenden Rechte und Pflichten eintreten sollten, so soll nach Artikel 8 des Schutzvertrages die Entscheidung der Kaiserlich deutschen Regierung zustehen.
*) s. oben S. 77.
**) abgesehen von den durch die Bergverordnung v. 1S89 verliehenen Rechten. ***) Denkschrift Nr. 623 S. 13 ff. t) M. S. 19 f.; s. Anhang.