eine Jüdin ein Grundstück an einen Gastwirt verkaufen 68 . Das Kreispersonalamt der NSDAP aber meldete Bedenken an: Der Gastwirt genieße in politischer Hinsicht keinen guten Ruf. „Wegen seiner gegnerischen Einstellung zur NSDAP wurde das Lokal für längere Zeit für Angehörige der NSDAP und für die Wehrmacht verboten. Eine erneut durchgeführte Überprüfung hat ergeben, daß [er] auch heute noch von seiner negativen Einstellung zur NSDAP keinen Hehl macht [. . .] Den Erwerb eines jüdischen Grundstückes können wir aufgrund der politischen Unzuverlässigkeit [. . .] nicht befürworten." 69 Trotz dieser Stellungnahme erteilte das Stadtamt die Genehmigung. Interessanterweise stellte das Amt aber nachträglich bei der Gestapo klar, daß das Werturteil der NSDAP „nicht zur Beurteilung der Frage, ob [er] würdig [sei], das jüdische Grundstück zu übernehmen, herangezogen werden [könne]". Es bat um Mitteilung von Tatsachen 7 ", die den Schluß zuließen, der Gastwirt sei der Übernahme eines jüdischen Grundstückes unwürdig. Solche aber waren der Gestapo nicht bekannt 71 , und es blieb bei der Genehmigung.
Dank der Stellungnahmen der NSDAP zur politischen Gesinnung der Käufer kristallisiert sich heraus, daß nicht alle arischen Erwerber auf die Linie der Partei eingeschwenkt waren, sie ja z. T. im Gegenteil den jüdischen Verkäufern durchaus wohlgesonnen waren, vielleicht aus alten geschäftlichen, freundschaftlichen oder nachbarschaftlichen Beziehungen heraus. Ob das so weit ging, daß bei den Ubernahmen Nebenabsprachen zugunsten der Juden getroffen wurden, war nicht feststellbar.
d) Die Entstehung von „Judenhäusern"
Die „Entjudung" des Grundbesitzes, der Verlust des Wohnungseigentums hatten eine große Zahl neuer Mieter geschaffen. Geradezu in logischer Konsequenz erging das „Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden" vom 30. April 1939 72 . Es war ein weiterer Eingriff in einen der privatesten Lebensbereiche — den des Wohnens, der freien Wohnungswahl, auch der freien Vermietung. Es war insofern Grundlage für die Schaffung von „Judenhäusern" und „jüdischen Wohngrundstücken", wie sie sich auch bald in Bremen herausbildeten. Als ehemalige oder Noch-Hausbesitzer auf der Suche nach einem neuen Domizil, als Mieter ohne gesetzlichen Kündigungsschutz blieb Juden nun nichts anderes übrig als abzuwarten. Für den einen hieß das abzuwarten, bis der Vermieter ihn abschieben wollte und die Behörde eine sichergestellte „anderweitige Unterbringung" des Juden be-
68 Jeanette Behrens", die selbst in der Rembertistr. 3 wohnte, wollte das Grundstück Rosenkranz Nr. 35 verkaufen (Qu. 90, 1).
69 Schreiben des Kreispersonalamtes der NSDAP vom 9. 5. 1941 (ebd.).
70 Schreiben des Stadtamtes an die Gestapo vom 9.6.1941. „Tatsachen" darin unterstrichen (ebd.).
71 Schreiben der Gestapo vom 1. 7. 1941 (ebd.).
72 RGBl I S. 864.
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