Käufernamen, der Gegenstände und der gezahlten Preise 28 . Da er diese Preise 29 wohl nur als Schleuderpreise ansehen konnte, ordnete er eine Rückgabe der Sachen an, um auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung höhere Gewinne zu erzielen. Natürlich war eine solche Rückforderung problematisch. Viele Käufer erklärten, den Schmuck verschenkt oder weiterverkauft zu haben, andere hatten ihn ändern oder aufarbeiten lassen. Dennoch übertraf der Erlös der Versteigerung den der Privatverkäufe. Mit der Überweisung eines Gesamtgewinnes von fast RM 45 000,— an die Reichshauptkasse war die Aufgabe der Bremer Ankaufsstelle erfüllt 30 .
III. Die „Entjudung" des Grundbesitzes
1. Bestimmungen zur Durchlührung
Unter die „Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens" vom 3. Dezember 1938 fiel auch der Grundbesitz. Es mußte das Bestreben der Behörde sein, diese Form der „Entjudung", die in der Bevölkerung noch auf Stimmung und Eindruck aus der „Kristallnacht" traf, zügig, umfassend und dabei juristisch unanfechtbar zu vollziehen.
Wenige Tage nach diesem Erlaß trafen sich daher in Bremen die zuständigen Ressorts aus dem Bereich der Inneren Verwaltung und stimmten erste Maßnahmen ab 31 . Danach sollten Oberfinanzpräsident, Zollfahndungs- und Devisenstelle informiert werden, wenn eine Anordnung zur Veräußerung oder eine Genehmigung dazu ergangen war. Während man zum gleichen Zeitpunkt auf Reichsebene offensichtlich vor einer überstürzten und unkontrollierbaren „Entjudung" des Grundbesitzes zurückscheute und die Genehmigung von kurz nach der „Kristallnacht" abgeschlossenen Kaufverträgen erst einmal bis zu angekündigten Ausführungsbestimmungen zurückstellte 32 , ging man in Bremen bereits ans Werk. Von den insgesamt ca. 155 Grundstücksübertragungen waren hier bereits 65 Kaufverträge über jüdische Grundstücke genehmigt worden 33 , als der ministerielle Durchführungserlaß vom 6. Februar 1939 erging 34 . Auch von dem Recht der Sicherungsanordnung
Ablehnung sollten die Gegenstände öffentlich versteigert werden (Schreiben des RWiM vom 25. 1. 1939, ebd.).
28 Schreiben des Sen. für die Finanzen vom 5. 10. 1939 (ebd.).
29 Z. B. wurden ein „Perlring" für RM 5,—, eine silberne Karaffe für RM 8,—, 38 Besteckteile für RM 11,40 erstanden.
30 Aktennotiz vom 29. 5. 1940 (ebd.).
31 Niederschrift vom 13. 12. 1938 (Qu. 89). Man bezog sich dabei auf die §§ 6 (Möglichkeit behördlicher Anordnung zum Verkauf von Vermögen, auch Grundstücken, also Zwangsveräußerung) und 8 (Genehmigungspflicht bei Verfügung über Grundstücke).
32 Erlaß des Beauftragten für den Vierjahresplan über den Verkauf von Grundstücken vom 13. 12. 1938 (Blau, S. 62).
33 Qu. 86.
34 RMBliV S. 265.
113