B. Griff nach jüdischem Eigentum
Die Verdrängung aus dem beruflichen und wirtschaftlichen Leben war nicht die einzige Stoßrichtung der antijüdischen Politik der Nationalsozialisten. Parallel dazu, ebenfalls mit den Jahren immer intensiver, folgten Schlag auf Schlag in allen Lebensbereichen Bestimmungen, die die jüdischen Bürger in ihrer persönlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit beschränkten und sie ihrer materiellen Güter beraubten. Das an judenfeindlichen Maßnahmen im wirtschaftlichen Bereich so volle Jahr 1938 ging mit einem weiteren schweren Eingriff, diesmal in die Eigentumsverhältnisse, zu Ende.
Die „Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens" vom 3. Dezember 1938 1 war die logische und gewiß von vielen befürchtete Folge der „Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden" vom 26. April 1938 2 . Damit hatte sich der Staat Informationen verschafft, auf deren Grundlage er jetzt die neuen Vorschriften in die Tat umsetzen konnte. Sie besagten, daß die Behörden jüdische Gewerbetreibende jederzeit zur Veräußerung oder Auflösung ihres Betriebes, Haus- und Grundbesitzer zum Verkauf ihres Eigentums auffordern konnten. Ähnliches galt für sogenanntes sonstiges Vermögen wie Patentrechte oder Kapitalbeteiligungen. Ferner war den Juden verboten, Juwelen, Schmuck- und Kunstgegenstände zu erwerben — wozu sie wohl kaum noch in der Lage waren —, zu verpfänden oder zu verkaufen. Letzteres war nur bei staatlichen Ankaufsstellen erlaubt. Das mußte vor allem diejenigen treffen, die in ihren Kostbarkeiten eine Art stille Reserve gesehen hatten.
I. Die Vermögensverhältnisse
Nach der von Genschel 3 vertretenen These, das Dritte Reich habe es aufgrund von Finanzdefiziten und wirtschaftlicher Misere hauptsächlich auf das Vermögen der Juden abgesehen, hatte die „Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden" für jeden einzelnen weitreichende Bedeutung. Selbst wenn die Betroffenen versuchen wollten, sich dieser Bloßlegung ihrer persönlichen Lebensverhältnisse zu widersetzen, hatten sie wenig Chancen — Zuwiderhandlungen drohten drakonische Strafen. Schon eine verspätete Anmeldung oder falsche Bewertung waren strafbar, die Einziehung des Vermögens war dann geradezu selbstverständlich. All dies wird für die Bremer Juden Anlaß gewesen sein, sich nicht lange dagegen zu sträuben 4 .
1 RGBl I S. 1709.
2 Vgl. S. 85.
3 A. a. O., S. 143 ff., 181 ff., 195 ff., 213 ff.
4 Bremen meldete das Ergebnis am 30. 11. 1938 an den RWiM (Qu. 31).
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