Etwas anders sah die Situation aus, wenn ein Arier das Objekt zur beruflichen Nutzung gekauft hatte und naturgemäß Wert darauf legte, seine Tätigkeit in den neuen Räumen bald aufzunehmen. So mußte Martha Ehrmann, Zahnärztin und Ehefrau des bereits ausgewanderten Zahnarztes Dr. Lazarus Ehrmann, das Haus Außer der Schleifmühle 77 innerhalb einer Woche nach der behördlichen Genehmigung des Verkaufs für den nachfolgenden Arzt räumen 59 .
Tatsächlich bewegte man sich in Bremen mit den vertraglich zugesicherten Wohnrechten am Rande der seinerzeit herrschenden Legalität. Aus welchen Gründen auch immer: Man bewies in diesem Punkte Menschlichkeit oder zumindest gesunden Menschenverstand, obwohl in dem mehrfach erwähnten Erlaß vom 6. Februar 1939 auch die Eintragung „eines Wohnrechtes zugunsten des jüdischen Veräußerers" 60 unter das gesetzliche Verbot fiel, dingliche Rechte an Grundstücken zugunsten von Juden neuzubestellen. Immerhin befreite die bremische Handhabung die zuständigen Behörden von der Last, die ehemaligen Hausbesitzer mit ihren Familien irgendwo und eigentlich ja nur für die Ubergangszeit bis zur Auswanderung unterzubringen. Schwierigkeiten genug, von Wohnungslosigkeit bedrohten Juden eine Bleibe zu verschaffen, brachte Ende April 1939 das „Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden" 81 .
Alle komplikationslosen Fälle des Entjudungsverfahrens waren etwa Ende 1939 erledigt. Ungeklärte Besitzverhältnisse jedoch, außergewöhnliche Formen der Übertragung und juristische Hindernisse zogen manche Verkaufsabwicklung so in die Länge, daß die Verwaltung erst Mitte 1941 mit den letzten Bescheiden das Programm „Entjudung des Grundbesitzes" ad acta legen konnte.
c) Die Rolle der Partei
Daß die „Entjudung" des Grundbesitzes in erster Linie als Verwaltungsakt begriffen wurde und die Partei dabei zumindest in Bremen keine ganz ernstzunehmende Rolle spielte, zeigt sich beispielsweise beim Verkauf der Cohnschen Immobilien 92 . Uber einen Generalbevollmächtigten der Eheleute Cohn war es zum Abschluß eines Kaufvertrages mit einer Interessentin in Bremen gekommen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde die Kreisleitung der NSDAP benachrichtigt mit dem Zusatz, die Zustimmung der Partei werde vorausgesetzt, „wenn innerhalb von 14 Tagen keine Äuße-
59 Qu. 86, Nr. 114.
60 Art. III, Abs. 2, mit Bezug auf § 7 der Verordnung vom 3. 12. 1938.
61 Uber seine Bestimmungen und Auswirkungen vgl. S. 123 ff.
62 Die Familie Ernst Cohn*, die zu der Zeit schon in den USA lebte, besaß neben dem Grundbesitz Kurfürstenallee 9 (Verkauf im September 1939 genehmigt, Qu. 86, Nr. 138) und Metzer-/Gravelottestraße (Aufteilung und Verkauf im September 1940 genehmigt, Qu. 90, f) das Grundstück Schillerstr. 22. Darum geht es hier (Qu. 86, Nr. 142).
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