durch die Generalvollmacht mit dem Recht, über das Grundstück des anderen zu verfügen.
Einräumung von Nießbrauch: Offensichtlich wenig wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Nutzen aus dem Grundbesitz des jüdischen Ehepartners dem arischen Partner zu übertragen — wahrscheinlich deshalb, weil der Nießbrauch mit dem Tode des Berechtigten erlosch und das Grundstück dann immer noch in jüdischer Hand war 52 , d. h. dem Zugriff des Staates letztlich nicht entzogen.
b) Verkäufe von Grundstücken
Sinn der „Entjudung" des Grundbesitzes war der Übergang dieser Vermögenswerte in arische Hände. Der Verkauf war daher die angestrebte Form, um tatsächlich eine mögliche Verschleierung jüdischen Einflusses auszuschließen. Wahrscheinlich, weil viele Juden eine entschädigungslose Zwangsenteignung fürchteten, reagierten sie so schnell und getreu den Buchstaben der Verordnungen und Erlasse, daß es heute fast eilfertig und willfährig anmutet. Die „Kristallnacht" hatte ihre Wirkung indes nicht verfehlt, und gerade, wenn Auswanderungsprobleme vorlagen, mußte der Verkauf der Immobilien die letzte und sehr willkommene Gelegenheit gewesen sein, die dringend benötigten Barmittel flüssigzumachen.
Bei den Verkäufen, die, wie erwähnt, entgegen dem Erlaß vom 13. Dezember 1938 53 bereits vor dem 6. Februar 1939 genehmigt wurden, wurde ein Grundstückskaufvertrag zwischen dem jüdischen Eigentümer und dem arischen Erwerber aufgesetzt und zur Genehmigung der Inneren Verwaltung zugeleitet. Die Behörde genehmigte nach den Richtlinien, die man sich für die Ubergangszeit selbst gegeben hatte, und informierte lediglich den Oberfinanzpräsidenten, die Zollfahndungs- und Devisenstelle 54 .
Mit dem Durchführungserlaß vom 6. Februar 1939 wurden die Bestimmungen — neben einer Einbeziehung der Partei — verschärft, wohl aus Angst vor einer Flut unkontrollierbarer, rechtlich und moralisch anfechtbarer Aufkäufe unter spekulativen Aspekten. Diese Sorge erwies sich in Bremen als unbegründet. Eine Auflistung der arischen Käufer ergibt, daß bis auf ca. zehn Ausnahmen 55 die jeweiligen Käufer nur ein jüdisches Grundstücksobjekt erwarben. Da einige Juden durchaus mehrere Grundstücke zu verkaufen hatten, hätte es bei solventen Käufern sogar nahegelegen, gleich mehrere Grundstücke günstig zu übernehmen.
52 Nachweisbar ist nur, daß Helene Scharpenberg' Mitte 1940 ihrem arischen Ehemann Nießbrauch am Grundstück Joseph-Haydn-Str. 6 einräumte, der mit seinem Tode erlösdien sollte (Qu. 90, p).
53 S. Anm. 32.
54 So im Falle von Alice Koopmann", die am 9. 1. 1939 den Verkauf des Grundstückes Bornstr. 5 genehmigt bekam (Qu. 86, Nr. 145).
55 Es sind dies ca. sieben Doppelerwerbungen, u. a. auch durch die Evangelische Kirche, und zwei Dreifacherwerbungen.
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