a) Übertragungen von Rechten an Grundstücken
Abtretung von Hypotheken: Wie erwähnt, waren alle Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte seit Februar 1939 genehmigungspflichtig. Das bedeutete, daß Juden zwar ohne Genehmigung über ihre Hypotheken verfügen durften, also auch Hypothekenbedingungen ändern oder nach Zahlung löschen lassen, nicht aber selbst Hypotheken auf ein Grundstück eintragen lassen konnten. Dies war ihnen ausnahmsweise nur gestattet, wenn sie eine Sicherheitshypothek für die Judenvermögensabgabe zugunsten des Reiches eintragen lassen wollten.
Erste Hypothekenabtretungen gegen Bargeld wurden im Dezember 1938 genehmigt. Zu diesem Zeitpunkt galt noch die „Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens" vom 3. Dezember 1938 42 . Der Erlös aus der Abtretung konnte auf das Privatkonto eingezahlt und damit frei verwendet werden.
Mit den Hypothekenabtretungen, ab Februar 1939 nicht mehr genehmigungspflichtig, hatten die Grundstücksbesitzer die Möglichkeit, zu Bargeld zu kommen oder andere Verbindlichkeiten abzulösen. Selbst die Vermittlung von Auswanderungsmöglichkeiten wurde damals mit solcher Abtretung vergolten. Auswandererberater, die solche Vermittlungen als Geschäft betrieben, konnten sich auf diese nicht so auffallende Art bereichern 43 .
Eintragung von Sicherheits- oder Sicherungshypotheken: Angesichts der beruflichen Verbote und Beschränkungen, die seit Mitte 1938 vor allem die jüdischen Händler bedrückten, wurden Steuerforderungen für die fast Erwerbslosen zu einem großen Problem. Dem Grundbesitzer bot sich die Möglichkeit, Grundstücke damit zu belasten und sogenannte Sicherungshypotheken zugunsten des Reiches, d. h. des zuständigen Finanzamtes, eintragen zu lassen. Etliche machten davon Gebrauch, schöpften zum Teil die Höchstgrenze für das jeweilige Grundstück aus. Wenn vorhanden, wurden zunächst die Geschäftsgrundstücke herangezogen, auf denen der Betrieb ja sowieso allmählich zum Erliegen kam 44 . Es wurde auch die Gelegenheit genutzt, den halben Anteil eines Grundstückes mit einer Sicherungshypothek zu belasten, um die Judenvermögensabgabe und eine eventuell anfallende Reichsfluchtsteuer abzudecken, und den anderen Teil zu verkaufen 45 .
Der Sicherungshypothek bediente sich aber nicht nur der Grundstücksbesitzer, sondern auch das Finanzamt, wenn es fürchtete, daß Schuldner
42 Ein Beispiel dafür ist die Hypothekenabtretung von Ludwig Brandt* (Dezember
1938) (Qu. 86, Nr. 169).
43 Ein solcher Fall ist die Hypothekenabtretung von Johanne Jacobsohn' (Februar
1939) . Sie übertrug sie an Willy Presuhn, der — von Beruf Dolmetscher — als Auswandererberater tätig war (Qu. 86, Nr. 170).
44 Solche Eintragungen von „Sicherungshöchstbetragshypotheken" ließ z. B. die Familie Grünberg im Dezember 1938 für drei Geschäftsgrundstücke vornehmen. Sie gehörten Adolf*, Hermann* und Wolf Grünberg* (Qu. 86, Nr. 163).
45 Dies tat Ernst Herberts* (Dezember 1938/Februar 1939) vor dem Verlassen Deutschlands im Frühjahr 1939 (Qu. 86, Nr. 112).
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