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Die Bremer Juden unter dem Nationalsozialismus / Regina Bruss
Entstehung
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tuelleGewalttätigkeiten gegen Leben und Eigentum" abzuwenden 144 . Im Laufe des Tages hatte die Bremer Polizei auch anderweitig von kommunisti­schen Störungsplänen gehört; Privatpersonen hatten mehr oder weniger vage Andeutungen gemacht 145 . Ob und inwieweit politische Gegner tat­sächlich den Boykott zu einer Demonstration gegen das Regime nutzen wollten, wird sich nicht mehr beweisen lassen. Die Polizei jedenfalls kannte ihre Aufgabe.

Ein Recht-Denkender

Wenn auch die Presseberichte und -aufrufe geeignet waren, eine juden­feindliche, rachsüchtige Stimmung in der Öffentlichkeit zu erzeugen, so kann man doch davon ausgehen, daß viele Menschen vom Propagandaaufwand unberührt blieben und eher kopfschüttelnd oder fassungslos die aufge­brachten Mitglieder der Partei und ihrer Verbände betrachteten.

Eines der seltenen Dokumente, das von Auflehnung gegen die praktizier­ten Methoden und von persönlicher Distanzierung zeugt, ist erhalten. Hier protestierte nicht etwa ein namenloser kleiner Bürger, den man ignorieren konnte, sondern ein namhafter Rechtsanwalt, der seine Bedenken wohl zu formulieren verstand. Wegen der grundlegenden Gedanken wird sein Brief hier aufgenommen.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister!

Gestatten Sie mir zu dem [. . .] über die jüdischen Geschäfte verhängten Boykott ein offenes Wort, zu dem ich mich als Anwalt und Mitglied der nationalsozialistischen Partei verpflichtet fühle.

Ich bin der Partei vor Jahren beigetreten, weil die Erneuerung unserer Rechtsordnung einen Bestandteil ihres Programms bildet. Dieses [.. .] Ziel läßt sich nur erreichen, wenn die herrschende Partei allen ihren Maßnahmen und Anordnungen die Maxime der Gerechtigkeit zu Grunde legt. Dies Prinzip ist aber durch den Boykott über jüdische Geschäfte verletzt worden! Auch wenn es richtig wäre, wofür ein schlüssiger Beweis noch fehlt, daß die deutschfeindliche Propaganda auf jüdische Elemente im Auslande zurückzuführen ist (und nicht, wie ich vermute, auf politische Gegner), so wäre es doch nicht gerechtfertigt, hierfür die im Inlande wohnhaften Juden verantwortlich zu machen. Denn selbst das primitivste Recht, das Recht der Talion 149 , [. . .] betrachtet es als selbstverständlich, daß die Strafe nur den Täter, nicht aber einen Dritten, der die Tat nicht begangen hat, treffen darf.

144 Wie Anm. 142, Zusatzschreiben.

145 Mitt. der Polizei-Wache 12 vom 31. 3. 1933 über eine junge Frau, die durch ihren Vater vom geplanten Zusammenströmen der Kommunisten in den Warenhäusern erfahren hatte, und Mitteilung der Polizei-Wache 5 über einen Straßenbahnaufseher, der von ähnlichen Plänen in der Straßenbahn gehört hatte (Qu. 95).

146 Die Talionslehre befaßt sich mit dem Recht der Wiedervergeltung (Auge um Auge, Zahn um Zahn).

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