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Hanseatisches Magazin
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IX.

Kurze Uebersicht der bremischen Ge­richtsverfassung.

Ein bremischer Bürger darf seinen Mit­bürger vor keinem auswärtigen Gerichte — auch dann nicht einmal belangen, wenn die in Anspruch genommenen Güter in einem fremden Gebiete liegen — oder, wenn ein Contrakt nicht hier, sondern an einem andern Orte geschlossen wurde; wagt er es, so wird er willkührlich gestraft — muß dem auswärts angestellten Processe entsagen, und seine Gegner Schaden- und Kostenlos halten. — Aber hier stehen ihm die Gerichte offen.

Von den der Stadt eigenthümlichen Gerichten muß zuvörderst die gemischte