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Hanseatisches Magazin
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IX.

Kurze Uebersicht der bremischen Ge­richtsverfassung.

Ein bremischer Bürger darf seinen Mit­bürger vor keinem auswärtigen Gerichte auch dann nicht einmal belangen, wenn die in Anspruch genommenen Güter in einem fremden Gebiete liegen oder, wenn ein Contrakt nicht hier, sondern an einem andern Orte geschlossen wurde; wagt er es, so wird er willkührlich gestraft muß dem auswärts angestellten Processe entsagen, und seine Gegner Schaden- und Kostenlos halten. Aber hier stehen ihm die Gerichte offen.

Von den der Stadt eigenthümlichen Gerichten muß zuvörderst die gemischte