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Rechtsverhältnisse und Sitten der Wadschagga / von M. Merker
Entstehung
 
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1. Familien- und Personenrecht.

Familienoberhaupt.

Bei den Wadschagga besteht Vaterrecht, d. h. das Kind folgt der Familie des Vaters. Nur dann, wenn der Vater des Kindes den Brautpreis für die Frau an den Schwieger­vater noch nicht bezahlt hat, und dieser nicht länger warten will, geht die Frau samt dem Kinde zu ihrem Vater zurück.

Oberhaupt der ganzen Familie ist der älteste Mann derselben. Bei allen wichtigen Entschliefsungen wird er um Rat gefragt. Will ein Mann heiraten, so holt er sich von ihm die Erlaubnis. Das Oberhaupt kann einzelne Familienangehörige, die sich etwas zu schulden kommen liefsen, nachdem sie eventuell vom Häuptling bestraft sind, aus der Familie ausstofsen. Ein Ausgestofsener sucht durch Vermittelung des Häuptlings Aufnahme in einer andern Familie. Seine eigne Familie oder der Häuptling sind ihm dabei behilf­lich, indem sie das Oberhaupt der neuen durch Schenkung einer Ziege oder eines Rindes dem um Aufnahme Bittenden geneigt machen. Ist die aufgenommene Person noch un­mündig, so wird sie einem verheirateten Manne übergeben und gilt als dessen Kind, jedoch mit der Einschränkung, dafs sie nur dann erbberechtigt ist, wenn der Adoptivvater ohne andere Erben stirbt. Das so angenommene Kind erbt auch von seinem eigentlichen Vater. In der Regel nimmt aber das Oberhaupt den Ausgestofsenen gegen das Versprechen, sich zu bessern, und gegen ein Geschenk von einer Ziege wieder in die Familie auf. Einzelne Familienmitglieder können sich auf eigenen Wunsch mit Genehmigung des Häuptlings aus ihrer Familie aussondern. Sie treten dann durch Vermittelung des Häuptlings in eine andere Familie.

Die Würde des Familienoberhauptes erlischt meist erst mit dem Tode, doch kann es auch durch gemeinsamen Beschlufs aller männlichen Familienmitglieder wegen Unfähig­keit, Mifswirtschaft, Unbeliebtheit &c. abgesetzt werden, wodurch die Würde als Ober­haupt auf den nächst ältesten Mann der Familie übergeht. Die Rechte des Familien­oberhauptes über alle Mitglieder bestehen bis zum Tode des einzelnen; sie erlöschen weder bei Volljährigkeit noch bei Verheiratung. Alle Familienmitglieder unter einem Oberhaupt bilden die engere Verwandtschaft, die nur durch den Vaterstamm ermittelt wird. Weitere Verwaudtschaftskreise bilden Mutterstamm und Verschwägerung.

Erbrecht.

Hauptsatz: Es erben nur männliche Nachkommen und Verwandte; der älteste Sohn der Hauptfrau ist der Haupterbe; den nächst gröfsten Erbteil bekommt ihr zweiter Sohn, demnächst folgt der Sohn der zuletzt geheirateten Frau; der Rest des Erbes wird unter die anderen Söhne gleichmäfsig verteilt.

Angenommen, der Erblasser hatte 24 Rinder hiuterlassen, so erhält der älteste Sohn der Hauptfrau 10, deren zweiter Sohn 6, der älteste Sohn der letzten Frau 5, der Sohn einer mittleren Frau 3. Ist ein nachgeborener Sohn da, so erhält er als Erbe vom Haupt­erben, nachdem er beschnitten ist, 1 Rind.

Die Weiber und Töchter des Verstorbenen erhalten von seinem Viehbesitz nichts. Die Söhne, welche erwachsen (beschnitten) sind, treten ihr Erbe sofort an. Das Erbe der Merker, Rechtsverhältnisse und Sitten der Wadschagga. 1