Jahrgang 
1893: 1893
Entstehung
Seite
388
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388 Zweiter Theil. Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.

140. Verordnung, betreffend die Meldepflicht der Europäer im Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebiete.

§ 1.

Jeder Europäer mit Ausnahme der Angehörigen der Schutztruppe und der Beamten des Gouvernements, welcher im Schutzgebiete zu mehr als einmonatlichem Aufenthalte sich niederläßt, ist verpflichtet, sich schriftlich oder mündlich bei dem Kaiserlichen Bezirksamte seines Aufenthaltsortes bald­möglichst nach seiner Ankunft, spätestens aber innerhalb eines Monats nach seiner Ankunft im Schutzgebiete, zu melden.

§ 2.

Die Meldung hat zu enthalten: Vor- und Zunamen des Meldenden, seiner Eltern bezw. des nächsten noch lebenden Angehörigen, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit, Angabe, ob ledig, verheirathet oder verwittwet, den Wohnort im Schutzgebiete, deu letzten Wohnsitz vor Ankunft im Schutzgebiete, Religion, Stand oder Gewerbe, bei Deutschen auch Angabe über Militärverhältnisse.

3 3.

Verläßt eine meldepflichtige Person das Schutzgebiet dauernd, so hat sich dieselbe beim Bezirksamte mündlich oder schriftlich abzumelden.

5 4.

An Stelle des Meldepflichtigen kann für die Erfüllung der Meldepflicht dessen im Schutzgebiete sich aufhaltender Dienstherr, Arbeitgeber oder Ehe­gatte verantwortlich gemacht werden. Für diese Personen beginnt im Falle des Z 3 die einmonatliche Meldefrist mit dem Tage der Abreise des Abzu­meldenden.

3 5.

Bereits im Schutzgebiete ausässige Europäer haben binnen einer ein­monatlichen Frist vom Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung die Meldung nach Maßgabe des § 2 nachzuholen.

§ 6.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geld­strafe bis zu 30 Rupieu oder Haft bis zu einer Woche bestraft.

s 7-

Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1892 in Kraft. Dar-es-Saläm, den 13. Februar 1892.

Der Kaiserliche Gouverneur. Freiherr v. So deu.

IV. Handel und Verkehr insbesondere.

141. Verordnung, betreffend den Rautschukhandel in Ostafrika.

Um der Verfälschung des Kautschuks, durch welche der Handel wesentlich geschädigt wird, nach Möglichkeit zu steuern, wird hierdurch verordnet, Wie folgt: