322 Zweiter Theil. Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.
Vieh halten, eine solche von 5 Mark zu zahlen, für den Fall ihr Vieh die qu. Wasserstelle zum Tränken benutzt.
Die Verordnung tritt mit dem 27. Juni er, in Kraft
Zuwiderhandelnde werden bestraft,
Otyimbingue, den 26, Juni 18î)l.
Der Kaiserliche Kommissar.
In Vertretung! v, Frain.-oiv, Hauptinaun.
V. Rechtsverhältnisse der Eingeborenen.
117. Verordnung, betreffend das Verbot der Anwerbung und Fortführung von Berg-Dcunaras des südwestafrikanischen
Schutzgebietes.
Hierdnrch wird verboten, Berg-Tmnaras oder andere Eingeborene des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes anzuwerben und à Arbeiter aus dem Schutzgebiete auszuführen oder dieselben zur Auswauderuug zu veranlassen.
Agenturen zn diesem Zwecke innerhalb des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes anzulegen, wird untersagt,
Zuwiderhandelnde werden aus dem Schutzgebiete ausgewiesen werden.
Otyimbingue, deu 17. Mai 189t,
Der Kaiserliche Kommissar,
Vertretung: v. ^ran</ois, Hanptmann,
HD.
Das ostafrikanische Schutzgebiet.
I. Grenzen des Schutzgebietes, die Schutzherrschaft und
ihre Organe.
Für die Abgrenzung des Schutzgebieten kommt neben dem deutsch-portugiesischen uud dem deutsch-euglischeu Abkommen (Nr, 26 bezw. 27) noch in Betracht die -