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Zweiter Theil. Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.
ill. Allgemeine Verwaltung.
139. Vertrag zwischen der Reichsregierung und der Deutsch Ostasrikanischen Gesellschaft.
Zwischen der kaiserlichen Negierung einerseits und der Teutsch-Ostafri- lanischen Gesellschaft mit dem Sitz M Berlin, vertreten durch ihren Porstand, andererseits wird, nach erfolgter Zustimmung der Hauptversammlung der Mitglieder der Gesellschaft, folgender Vertrag abgeschlossen, in dessen Text unter der „Gesellschaft" stets die ..Teutsch-Ostafrikanische Gesellschaft" ver- stauden wird.
5 1.
Tie kaiserliche Regierung beabsichtigt den Abschluß eines Staatsver träges, durch welchen die Hoheitsrechte über das der deutschen Interessen sphäre in Lstafrika vorgelagerte Küstengebiet, sammt dessen ^ubehöruugen und der Insel Mafia gegen Cutschädignug S eiuer Hoheit des Sultans von Zanzibar au Seiue Majestät den Teutschen Kaiser abgetreten werden sollen. Das gegennmrtige Uebereintommen tritt uur nnter der Vor- anssetzuug in Nechtswirtuug, daß der vorgedachte Pertrag spätestens am Tezember 1890 zum Abschluß gelaugt ist, und daß in diesem Vertrage der Uebergang der Hoheitsrechte von Seiten des Sultans vou Zanzibar auf teinen späteren Zeitpunkt, als den l. ^auuar 1391, festgesetzt wird.
5 2.
')>um Zweck der Bezahlung der dem Sultan von Zanzibar für die Abtretung Seiner Hoheitsrechte zn geivahrendeii Entschädiguiig verpflichtet sich die Gesellschaft, der kaiserlichen Negieruug spätestens am 28. Dezember 1890 den Betrag von vier <-1j Millionen Mart Teutscher Neichswähruug in Gold znr Verfügung zu stellen nnd auszuzahlen.
Tie kaiserliche Regieruug wird dafür besorgt sein, das; der Gesellschaft zum Zweck der Aufbriuguug der Mittel für diese Zahlung, sowie zu den in F 3 dieses Vertrages bezeichneten weitereu Zwecken rechtzeitig die uach dem preußischen Gesetz vom 17. Iuui 1833 «Gesetz Sammlung 1833, S. 75) erforderliche landesherrliche Genehmigung znr Aufnahme eiuer mit 5 Prozent jährlich verzinslichen und halbjährlich mit 0,3257 Prozent ihres Nennbetrages zuzüglich der au^ deu erspartem Ziuseu tilgbaren Nominalbeträge zu amorti- sirenden, zum .^urse vvu 105 Prozent rückzahlbaren Tarlehnsschuld in auf jeden Inhaber lautenden Schuloverschreibuugeu uud die uach i> 37, Ziffer 4, und 42, Ziffer 3, der Satzungen der Gesellschasl iiöthige Genehmigung ihrer Aufsichtsbelwrde ertheilt werden.
5 3.
Zur Anfbriugulig der Mittel für die uach ^ 2 au die kaiserliche Regierung zn leistende Zahlung, sowie zur Verwendung siir danernde wirth- fchastliche Anlagen in dem deutsch-ostafrikanischen Gebiet uud zur Beförderung des Verkehrs uach demselben verpflichtet sich die Gesellschaft gegenüber der kaiserlichen Regiernng, eine Anleihe im Gesamtbeträge von 10 550 000 Mark zu schaffen. '