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Amerikanische und deutsche Gewerbeschiedsgerichte und Einigungsämter : ein Beitrag zur Regelung der Lohnstreitigkeiten :
(Schluß.)
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Amerikanische und deutsche Gewerbeschiedsgerichte

und Ginigungsämter.

Lin Beitrag znr Regelung der Lohnstreitigkeiten. (Schluß.)

ie Bedttrfnisfrcige wird im Hinblick auf den Entwicklungsgang, den die Arbeiterbewegung in Deutschland seit Einführung der Koalitionsfreiheit und namentlich in den letzten Jahren genommen hat, kaum zu verneinen sein. Bei Einführung der Gewcrbcfrci- heit, welche Arbeitgeber und Arbeiter rechtlich gleichstellte, wurde den letztern das Koalitionsrecht gewährt, um sie auch wirtschaftlich, d. h. bei Ver­wertung ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkte, dem natürlichen Übergewichte der Unternehmer gegenüber möglichst gleichzustellen. Allein nach den bisher gemachten Erfahrungen hat dieses Recht in dem sich selbst überlassenen Gebrauche sich als eine zweischneidige Waffe erwiesen. Denn zunächst machten die Arbeiter von ihrem Rechte den weitgehendsten Gebrauch, indem sie sich zu berufsgenossen­schaftlichen Verbänden vereinigten, die mehr oder minder und namentlich unter sozialdemokratischen Einwirkungen das Streiken als Selbstzweck verfolgten. Dies hatte Gegcnverbände auf der andern Seite zur Folge, und so begann die Zeit der Massenstreiks und -Aussperrungen, welche die gegenseitige Ent­fremdung und Verbitterung nnr verschärften.

Erwägt man nuu, daß eine solche Bernfnng an die Gewalt in der Regel nicht bloß die streitenden Parteien schädigt, sondern infolge der Geschäfts- störungcn auch weitere Kreise in Mitleidenschaft zieht, und daß solche fort­dauernde Beunruhigungen, die in Amerika schon mehrfach zum Platzwechsel gauzer Gcwerbszweige geführt haben, die deutsche Industrie in ihrer Entwick­lung und Konkurrenzfähigkeit mit dem Auslande ernstlich gefährden können, so erscheint eine Abhilfe allerdings dringend geboten. Es würde sich also darum handeln, das bisher ungezügelte Koalitionsrecht in geregelte Bahnen zu lenken, d. h. von seiten des Staates entsprechende Einrichtungen zu schaffen, welche eine friedliche Regelung der Lohnstreitigkeiten in jedem Falle ermöglichen, und wo dies im Interesse des Gemeinwohles nötig ist, auch verbürgen, nachdem sich Greuzbotcn II. 1888. 77