Techn. Vorscbr. 22.1.07. —Wehrpfl. 28.1.07. — Impfnng30.1.07. — Scheidemünzen 16.2.07. 439
Hälfte, das 0n des letz- egen, ertes Holz- Baulich-
1907 .
1 2. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Änderung der Tech-
htlinie und
nichen Vorschriften für Entwässerungsanlagen und Kanalisationsanschlüsse. Vom 22. Januar 1907.*)
des Grund-
(Amtsbl. 1907 S. 16.)
ngszvvecken
zugelassen
3. Bekanntmachung des Gouvernements, betreffend Ableistung der Wehrpflicht bei der Besatzung des Kiautschou-Gebiets und Meldung Militärpflichtiger. Vom 28. Januar 1907.
’ühren.
n.
tehen, muh
(Amtsbl. 1907 S. 19.)**)
4. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend Schutzpocken
raßenfront von Lehm-
impfung. Vom 30. Januar 1907.
(Amtsbl. 1907 S. 23.)
Nach der Verordnung, betreffend Sclratzpockenimpfung, vom 17. Juni 1902
ch je eine bände mit cli Laden- 5 bis 10 m
(Amtsblatt 1902 Seite 101)***) ist
a) jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres,
b) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule innerhalb des Jahres, in dem er das 12. Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht
. bestimmt Hölle von
nach ärztlichem Zeugnis in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft ist, der Impfung mit Schutzpocken zu unterziehen.
ertragung
Im Anschluß daran wird hiermit bekannt gemacht, daß die Impfung der Europäer Marine-Stabsarzt Dr. Trembur an jedem Donnerstag des Monats
bränkt.
Februar, vormittags 10 bis 11 Uhr, im Untersuchungszimmer der Abteilung IV des Gouvernementslazaretts vornimmt.
»ietes.
Die unentgeltlichen Impfungen für Chinesen finden werktäglich von 11 bis 12 Uhr vormittags im Faber-Hospital in Tapautau statt. In Litsun werden die Impfungen im Monat Februar an den Markttagen vormittags in der Poliklinik vorgenommen,
Tsingtau, den 30. Januar 1907.
Der Kaiserliche Zivilkommissar.
neur.
5. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Zuschlag für Zalilung in Scheidemünzen. Vom 16. Eehruar 1907.
(Amtsbl. 1907 S. 38.)
Infolge weiterer erheblicher Wertverminderung der Scheidemünzen des mexikanischen Dollars wird der in der Bekanntmachung vom 30. April 1903 (Amts-
*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. X S. 360. **) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. VIII S. 278. ***) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. VI S. 647.