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Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
Dritter Teil.
Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
Nachtrag für das Jahr 1898.
1. Vorläufige baupolizeiliche Vorschriften für diVStadtanlage im Gou- veruement Kiautschou, erlassen vom Gouverneur. Vom 11. Oktober 1898.
(Amtsblatt 1907, S. 86.)*)
A. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Alle Baulichkeiten müssen den Anforderungen der Gesundheit, des Verkehrs, der Festigkeit und der Feuersicherheit entsprechen. Mit bezug auf die äußere Gesamterscheinung mul) sich das Gebäude dem Charakter des betreffenden Stadtteils anpassen.
§ 2. Alle neuen baulichen Anlagen sowie alle Umbauten bestehender baulicher Anlagen bedürfen der baupolizeilichen Genehmigung.
§ 3. Die Anträge auf Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung sind schriftlich bei der Kaiserlichen Bauverwaltung einzureichen.
Dem Anträge ist in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. ein Bauplan im Meter-Maßstabe 1 : 100 m, aus welchem unter Darstellung sämtlicher Grundrisse sowie der notwendigen Querschnitte und Ansichten die Bauart sowie die Benutzungsart der einzelnen Räume, ferner die Höhenlage des Gebäudes zu den angrenzenden Straßen klar ersichtlich ist. Soweit erforderlich, ist die Tragfähigkeit der Konstruktion rechnungsmäßig nacli- zuweisen;
2. ein Lageplan im Maßstabe 1 : 500, aus welchem die Bage des Grundstücks zu den angrenzenden Straßen und zu den .Nachbargrundstücken Hr- vorgeht.
Bauschein und Bauvorlagen sind stets auf der Baustelle bereitzuhalten.
Für die folgenden polizeilichen Prüfungen sind Anträge schriftlich einzureichen, :
1. für die Abnahme des Sockels zur Prüfung der Fluchtlinie und der Höhenlage;
2. für die Abnahme des Rohbaues;
3. für die Abnahme des fertigen Baues behufs Erklärung der Benutzungsfähigkeit.
*) Früher im Amtsblatt nicht veröffentlicht.