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1908: Elfter Band. 1907
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Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.

Dritter Teil.

Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.

Nachtrag für das Jahr 1898.

1. Vorläufige baupolizeiliche Vorschriften für diVStadtanlage im Gou- veruement Kiautschou, erlassen vom Gouverneur. Vom 11. Oktober 1898.

(Amtsblatt 1907, S. 86.)*)

A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Alle Baulichkeiten müssen den Anforderungen der Gesundheit, des Verkehrs, der Festigkeit und der Feuersicherheit entsprechen. Mit bezug auf die äußere Gesamterscheinung mul) sich das Gebäude dem Charakter des be­treffenden Stadtteils anpassen.

§ 2. Alle neuen baulichen Anlagen sowie alle Umbauten bestehender bau­licher Anlagen bedürfen der baupolizeilichen Genehmigung.

§ 3. Die Anträge auf Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung sind schriftlich bei der Kaiserlichen Bauverwaltung einzureichen.

Dem Anträge ist in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. ein Bauplan im Meter-Maßstabe 1 : 100 m, aus welchem unter Dar­stellung sämtlicher Grundrisse sowie der notwendigen Querschnitte und An­sichten die Bauart sowie die Benutzungsart der einzelnen Räume, ferner die Höhenlage des Gebäudes zu den angrenzenden Straßen klar ersichtlich ist. So­weit erforderlich, ist die Tragfähigkeit der Konstruktion rechnungsmäßig nacli- zuweisen;

2. ein Lageplan im Maßstabe 1 : 500, aus welchem die Bage des Grund­stücks zu den angrenzenden Straßen und zu den .Nachbargrundstücken Hr- vorgeht.

Bauschein und Bauvorlagen sind stets auf der Baustelle bereitzuhalten.

Für die folgenden polizeilichen Prüfungen sind Anträge schriftlich ein­zureichen, :

1. für die Abnahme des Sockels zur Prüfung der Fluchtlinie und der Höhenlage;

2. für die Abnahme des Rohbaues;

3. für die Abnahme des fertigen Baues behufs Erklärung der Benutzungs­fähigkeit.

*) Früher im Amtsblatt nicht veröffentlicht.