Volume 
1907: Zehnter Band. 1906
Place and Date of Creation
Page
352
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

352

Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.

1906 .

4. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Schonzeit der Hasen.

Vom 9. Januar 1906.

(Amtsblatt 1906, S. 11.)

5. Zollamtliche Bekanntmachung Nr. 69 des chinesischen Seezollamts, betreffend Abfertigung zollfreier Waren. Yom 7. Februar 1906.

(Amtsblatt 1906, S. 62.)

Nachstehende Bekanntmachung des Kaiserlich chinesischen Seezollamtes wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht:

Zollamtliche Bekanntmachung Nr. 69.

Für die schnellere Abfertigung zollfreier Einfuhrwaren und sonstiger Ar­tikel wird im Interesse der Empfänger auf folgende Punkte besonders aufmerk­sam gemacht.

1. Der Antrag auf Zollbefreiung von Einfuhrartikeln erfolgt zweck­mäßig auf der Deklaration in folgender Form:

Zollbefreiung wird beantragt auf Grund von §. (Angabe des in

Frage kommenden Paragraphen der Zoll Verordnung oder der Übergangs­bestimmungen) .

Der üblichen Deklaration ist unter Angabe der Zahl und Bezeichnung der Kolli, der vorschriftsmäßigen Inhaltserklärung unter Angabe des Wertes, des Herkunftslandes und im Falle von Durchfuhrgut, des Namens des Durchfuhr­dampfers, noch folgendes beizufügen:

a) falls für das Gouvernement bestimmt, die vorschriftsmäßige Bescheini­gung des Kaiserlichen Gouvernements;

h) falls für Fabriken oder industrielle Anlagen bestimmt, die vorgeschrie­bene Erklärung der betreffenden Firma., daß die Artikel lediglich zum Gebrauch in der genannten Anlage bestimmt sind usw. Formulare dafür sind im Zollamt erhältlich;

c) falls auf Grund der Übergangsbestimmungen für den Gebrauch im Schutzgebiete bestimmt, eine diesbezügliche Erklärung und die in Frage kommenden Kontrakte und sonstigen schriftlichen Nachweise.

2. Die Deklarationen und Erklärungen müssen von der betreffenden Firma gezeichnet werden.

3. In Anbetracht der Entfernung des großen Hafens und des Geschäfts­andranges nachmittags empfiehlt es sich, die mit der Bahn aus dem Freigebiet zu befördernden Güter am Tage vorher durch das Zollamt zu passieren.

Für das Aufladen von Massengütern, wie Reis, Holz, Petroleum u. dgl., vor Eingang des Zollscheins wird auf schriftlichen Antrag beim Oberkontrolleur im Freigebiete die Erlaubnis erteilt; dahingegen ist die Abfuhr von beladenen Wagen nicht zulässig vor Eingang des Zollscheins.