Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
350
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Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.

Dritter Teil.

Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou. Nachtrag für das Jahr 1905.

1. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung und Anschlufs an die Kanalisation. Vom 25. November 1905.

(Amtsblatt 1906, S. 23.)*)

§ 1. Soweit die Straßen und öffentlichen Plätze im Stadtgebiet von Tsingtau mit Regenwasserkanalisation und mit Schmutzwasserkanalisation ver­sehen sind oder versehen werden, müssen alle an diesen Straßen und Plätzen liegenden Grundstücke, sobald es die Bauverwaltung verlangt, gemäß den hier­über von der Bauverwaltung erlassenen technischen Vorchriften mit Entwässe­rungsanlagen versehen und an die Kanalisation angeschlossen werden.

Schon bestehende, den Vorschriften nicht entsprechende Entwässerungs­anlagen müssen auf Verlangen der Bauverwaltung umgeändert werden.

Die Eigentümer der an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücke haben eine noch festzusetzende Kanalisationsabgabe zu entrichten.

§ 2. Die Herstellung neuer und die Veränderung oder Ergänzung be­stehender Entwässerungsanlagen und ihr Anschluß an die Kanalisation bedarf der Genehmigung der Bauverwaltung.

§ 3. Eür die Abführung von Schmutzwasser erfolgt die Herstellung sämt­licher Anlagen außerhalb der Häuser und für die Abführung von Regenwasser die Herstellung der Leitungen vom Straßenkanal bis zum Hofsinkkasten oder Spundkasten einschließlich auf Kosten des Eigentümers des anzuschließenden Grundstückes durch die Bauverwaltung.

Der auf fiskalischem Gelände liegende Teil der Entwässerungsanlage geht in das Eigentum des Fiskus über und wird auf dessen Kosten unterhalten.

§ 4. Zur Prüfung der in Betrieb genommenen Entwässerungsanlagen, die in der Regel nur alle sechs Monate stattfinden wird, ist dem mit einem Ausweis versehenen Beamten Zutritt zu den Entwässerungsanlagen zu gestatten.

*) Inzwischen durch V., vom 30. März 1907, betreffend Entwässerung von Grund­stücken (Amtsblatt 1907, S. 114) aufgehoben.