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Zweiter Theil. 1893 bis1897
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Z22 Nunderlaß, betreffend das Sema Hadji-Hospital. Deutsch-Ostafrika. 2. Januar 1897.

H 2. Die Bestimmung über die Verwendung hat der Bezirkshauptmann auf Grund der ihm von den Polizeibehörden gemachten Vorschlage zu treffen.

Windhoek, den 8. Januar 1896.

Der Kaiserliche Landeshauptmann, gez. Lentwein.

1897 .

247. Runderlaß, betreffend das Sewa Hadji-Hospital in Dentsch-

Ostafrika.

Vorn 2. Januar 1897. (Kol.-Bl. 1897, 165.)

Mit dem 1. Januar 1897 ist das Sewa Hadji-Hospital dem Betrieb über­geben worden. In dasselbe können außer den farbigen Soldaten der Schutztruppe und den farbigen Angestellten des Gouvernements auch nicht zum Gouvernement in Beziehung stehende Inder, Araber, Goanesen und Farbige aufgenommen werden.

Zahlungsunfähige sind, wie es schon im Runderlaß vom 22. Juni 1896 an­geordnet ist, ganz und gar kostenfrei zu verpflegen und zu behandeln. Zahlungs­fähige, nicht zum Gouvernement in Beziehung stehende Kranke haben den Durch­schnittssatz von 1 Rupie pro Tag zu bezahlen.

Kranke, welche sich mit der den Gouvernementskranken im Sewa Hadji-Hospital gewährten Kost, sei es aus religiösen, sei es aus anderen Gründen, nicht begnügen, haben für ihre Verpflegung selbst zu sorgen, indem sie sich durch Angehörige die Speisen bringen lassen oder sich durch Angehörige die Speise in der zu diesem Zweck eingerichteten zweiten Küche des Lazareths zubereiten lassen.

Die für die Lazarethpflege eingehenden Gelder sind von dem leitenden Arzt am 1. jedes Monats an die Bezirkskasse abzuliefern beziehungsweise, falls die Ausgaben die Einnahmen übersteigen,. bei ersteren abzusetzen unter Beifügung eines entsprechenden Einnahmeattestes über die Gesammtsumme. Auf diesem Einuahmeattest ist seitens des leitenden Arztes zu bescheinigen, daß in dem Monat x im Sewa Hadji-Hospital nicht mehr vereinnahmt ist und nicht mehr zu vereinnahmen war.

Das Bezirksamt Dar-es-Salüm hat für die Bekanntmachung dieser Verfügung an die farbige Bevölkerung Dar-es-Salüms das Geeignete zu veranlassen.

Dar-es-Salüm, den 2. Januar 1897. Der Kaiserliche Gouverneur.

. In Vertretung:

gez. v. Bennigsen.

248. Runderlaß, betreffend die Einführung eines Handelsregisters

in Deutsch-Gstafrika.

Vom 5. Januar 1897. (Kol.-Bl. 1897, 123.)

Dem rc. lasse ich anbei eine Verordnung, betreffend die Einführung eines Handels­registers, zugehen. Die Verordnung soll mit dem 1. März d. Js. in Kraft treten. Die erforderlichen Bekanntmachungen und Vorbereitungen zur Durchführung der Ver­ordnung sind daher umgehend zn veranlassen.