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Zweiter Theil. 1893 bis1897
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321
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Verordn., betr. Stempelabg. f. Erlaubnißschein. z. Ankauf geist. Getränke. S.W.Afr. 8. Jan. 1896. ZZ1

Der Lohn de. Arbeiter beträgt neben freier Wohnung . Rupien s. Höhe des

pro Monat . Arbeitstagen und . Pesa Poscho pro "Vcrpfl"gmig^

Arbeitstag bezw. Poscho In naturn.

Für Tage, an welchen ein Arbeiter, ohne krank zu sein, nicht arbeitet, hat er auf Zahlung von Lohn und Poscho keinen Anspruch.

Der Lohn wird am Ende jede . Woche . Monats, die Ver-4-Zahlungswcise

pflegung täglich . ausbezahlt. L VeÄegun^

Die Reisekosten zum Bestimmungsorte, ebenso wie die Kosten der Rückbeförderung 5. Reisekosten.

de. Arbeiter. nach .

trägt der Arbeitgeber.

Die Kosten des Vertrages trägt der Arbeitgeber.

6. Kosten deS Vertrages.

7. Anderweitige Bestimmungen.

Dieser Vertrag ist den Parteien vorgelesen, genau erklärt und zum Zeichen der Genehmigung von ihnen eigenhändig unterzeichnet.

Register-

Nr.

Namen der Arbeiter

Wo hnort

Besondere Kennzeichen oder Bemerkungen

Unterschrift oder Handzeichen der Arbeiter

Unterschrift des Arbeitgebers:

., den .ten . 189

(I,. 8.) Kaiserliches Bezirksamt.

Gebühr Rupien.

Machtrag.

246. Verordnung, betreffend eine ^tempelabgabe für Lösung von Erlaubnißscheinen zum Ankauf und zur Einfuhr geistiger Getränke in Deutsch-Lüdwestafrika.

Vom 8. Januar 1896. (Kol.-Bl. 1897, 651.)

^ Auf Grund des Z 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 15. März 1888 (R. G. Bl. S. 75), wird für den Umfang des südwestafrikanischen Schutzgebietes verordnet, was folgt:

§ 1. Wer einen Erlaubnißschein zum Ankauf oder zur Einfuhr geistiger Getränke löst, hat bei der zuständigen Behörde eine Stempelabgabe zu zahlen, welche beträgt für ein oder zwei Flaschen Alkohol 50 Pf., mehr als zwei Flaschen Alkohol 1 Mark, eine Kiste Alkohol 3 Mark. '

Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung, II (18921897).

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