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Zweiter Theil. 1893 bis1897
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206
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206 Allerhöchste Verordnung, betr. die Einführ. von vergold. Kriegerverdienst-Medaillen.

Z 9. Wer die im Z 4 erforderte Angabe unterläßt oder dieselbe unrichtig er­stattet, hat eine Strafe in Höhe des dreifachen Betrages der Jahressteuer, welche außerdem zu entrichten ist, zu zahlen.

Wer die Angabe zu spät erstattet oder die Jahressteuer nicht rechtzeitig an die zuständige Behörde abführt, hat außer derselben den einfachen Betrag derselben als Strafe zu zahlen.

tz 10. Für die seitens der Eingeborenen zu machende Angabe (Z 4), die Ent­richtung der Steuerbetrüge und die Zahlung etwaiger Strafen haften die Kapitäne.

Soweit dieselben Jahresgehälter von der Landeshauptmannschaft beziehen, bleiben diese für die ihnen durch die Verordnung erwachsenden Verpflichtungen verpfändet.

§ 11. Das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 8 9 dieser Verordnung richtet sich nach den Bestimmungen der Reichs-Straf-Prozeß- ordnung, betreffend das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, 88 459 fs.

Zuständig zum Erlaß von Strafbescheiden sind, soweit es sich um Weiße handelt, die Bezirkshauptmannschaften, soweit Eingeborene in Betracht kommen, die Ortspolizei­behörden in Verbindung mit den Kapitänen.

Windhoek, den 30. Dezember 1895. Der Kaiserliche Landeshauptmann.

gez. Leutwein.

185. Allerhöchste Verordnung, betreffend die Einführung von vergoldeten Ariegerverdienst-Aledaillen.

(Kol.-Bl. 1895, S. 533.)

Seine Majestät der Kaiser und König haben die Einführung von vergoldeten Kriegerverdienst-Medaillen sowohl I. wie II. Klasse für die farbigen Offiziere bezw. farbigen Mannschaften der Kaiserlichen Schutz- und Polizeitruppen in den deutschen Schutzgebieten zu bestimmen geruht.^)

Anträge auf Verleihung der Kriegerverdienst-Medaille I. bezw. II. Klaffe in Gold werden dann zu stellen fein, wenn die Inhaber der silbernen Medaille der betreffenden Klasse sich wiederholt durch erneute Kriegsverdienste hervorgethan haben. Es sind nunmehr zu unterscheiden:

, .. . l Kriegerverdienst-Medaille I. Klasse in Gold,

für scwvlge LMziere ^ ^ ^ Klasse,

c- c ^ ^ . l Kriegerverdienst-Medaille II. Klasse in Gold, für farbige Soldaten ^ ^ ^ ^ n

welche sämmtlich an einem schwarz-weißen Bande getragen werden.

1896 .

186. Gouvernementsbefehl, betreffend die Auflösung der Ltationen Masinde und Risaki in Deutsch-Gstafrika.

Vom 7. Januar 1896. (Kol.-Bl. 1896, 179.)

I. Die Station Masinde wird als solche aufgelöst. Der Bezirk nach Nordwesten hin bis zum Fuße des Pare-Gebirges (letzteres ausschließlich) wird vorläufig dem Bezirksamt Tanga unterstellt, welches die bisherige Station Masinde mit 1 Unter-

*) Vgl. Kol.-Bl. 1892, S. 296.