Das Schutzgebiet der Marschall-Inseln.
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241. Verordnung, betreffend die zwangsweise Eintreibung rückständiger steuern.
Auf Grund der durch die Allerhöchste Verordnung vom 15. Oktober 1886 ertheilten Ermächtigung wird hiermit für das Schutzgebiet der Marschall- Jnseln bestimmt, was folgt:
§ 1-
Die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuerbeträge 6 der Verordnung vom 28. September d. I.) findet in den durch den 2. Abschnitt des 8. Buches der Reichs - Eivilprozeßordnung vorgeschriebenen Formen statt.
s 2.
Die Befugnisse des Gerichtsvollziehers werden dnrch die zur Eintreibung der Steuerbeträge schriftlich ermächtigte Person ausgeübt.
§ 3-
Diese Persou hat über jede Vollstreckungshandlnng ein Protokoll in Gemäßheit des Z 632 der R. C. P. O. aufzunehmen.
§ 4.
Die Versteigerung gepfändeter Gegenstände findet durch einen hierzn besonders bestimmten Beamten statt.
5 5.
Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Art und Weise der Zwaugs- vollstreckuug, oder auf Grund von Rechten, welche Dritten an Gegenständen derselben zusteheu, sind bei dem Kaiserlichen Gerichte des Schutzgebietes zu Jaluit geltend zu machen.
8 6.
Diese Vervrdnnng tritt sofort in Kraft.
Jaluit, deu 11. Dezember 1888.
. Der Kaiserliche Kommissar.
Sonnenschein.
VII. Rechtsverhältnisse der Eingeborenen.
242. Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom ^3. September ^886, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Marschall-, Brown- und Providence-Inseln.
Vorbehaltlich weiterer Anordnung wird im Hinblick anf die zur Zeit im Schutzgebiete bestehenden Verhältnisse bestimmt: