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1893: 1893
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Das Schutzgebiet der Marschall-Inseln.

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241. Verordnung, betreffend die zwangsweise Eintreibung rückständiger steuern.

Auf Grund der durch die Allerhöchste Verordnung vom 15. Oktober 1886 ertheilten Ermächtigung wird hiermit für das Schutzgebiet der Marschall- Jnseln bestimmt, was folgt:

§ 1-

Die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuerbeträge 6 der Verordnung vom 28. September d. I.) findet in den durch den 2. Ab­schnitt des 8. Buches der Reichs - Eivilprozeßordnung vorgeschriebenen Formen statt.

s 2.

Die Befugnisse des Gerichtsvollziehers werden dnrch die zur Eintreibung der Steuerbeträge schriftlich ermächtigte Person ausgeübt.

§ 3-

Diese Persou hat über jede Vollstreckungshandlnng ein Protokoll in Gemäßheit des Z 632 der R. C. P. O. aufzunehmen.

§ 4.

Die Versteigerung gepfändeter Gegenstände findet durch einen hierzn besonders bestimmten Beamten statt.

5 5.

Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Art und Weise der Zwaugs- vollstreckuug, oder auf Grund von Rechten, welche Dritten an Gegenständen derselben zusteheu, sind bei dem Kaiserlichen Gerichte des Schutzgebietes zu Jaluit geltend zu machen.

8 6.

Diese Vervrdnnng tritt sofort in Kraft.

Jaluit, deu 11. Dezember 1888.

. Der Kaiserliche Kommissar.

Sonnenschein.

VII. Rechtsverhältnisse der Eingeborenen.

242. Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Ver­ordnung vom ^3. September ^886, betreffend die Rechts­verhältnisse in dem Schutzgebiete der Marschall-, Brown- und Providence-Inseln.

Vorbehaltlich weiterer Anordnung wird im Hinblick anf die zur Zeit im Schutzgebiete bestehenden Verhältnisse bestimmt: