820
Zweiter Theil. Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.
VI. Strurrwesen.
238. Verordnung, betreffend die Erhebung von Gewerbesteuern.
Die Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für die Marschall-Jnseln vom 28. Juni 1888, betreffend die Erhebung von Gewerbesteuern, hat durch Verordnungen vom 15. Jnli 1889 uud 2. August 1890 mehrfache Ab änderungen erfahren. Unter Berücksichtigung dieser Aeuderuugeu lautet die Verordnung nuumehr, wie folgt:
5 1-
Vom 1. Oktober 1889 ab werdeu Gewerbesteuer!: erhoben. Dieselben betragen:
für die im Schutzgebiete ansässigen kaufmännischen Firmen mit einem jährlichen Geschäftsumsatz von 500 000 Mark und darüber........ 9000 Mark jährlich,
ì») für die Firmen mit einem Jahresumsatz
unter 500 000 Mark 6000
e) fürSchank-uud Gastwirthschaften allerArt 800
6) für Schiffe, welche für Rechnung einer im Schutzgebiete nicht ansässigen Firma daselbst Haudel treiben (tiaäinx
v688s1s).......... 1000 Mark sür jede Reise,
e) für jede Handelvstation in den Marschnll
Inseln.......... 100 - jährlich,
k) für jede Handelsstation in Ranrn . , 200
3 2.
Die im § 1 unter à, e. e. 5 festgesetzte!? Steuern sind vierteljährlich im Voraus zu entrichten, die nnter à festgesetzte vor dem Antritt der Reise im Schutzgebiete.
§ 3.
Unternimmt eines der im 1 à genannten Schiffe eine Geschäftsreise im Schutzgebiete, ohne die festgesetzte Steuer cutrichtet zu haben, so tritt Geldstrafe bis zu 6000 Mark ein. Die Strafe ist gegen Schiff und Lndung ohne Rücksicht auf den Eigeuthümer derselben vollstreckbar.
239. Verordnung, betreffend die Erhebung von persönlichen Steuern.
Auf Gruud der durch die Allerhöchste Verorduuug vom 15. Oktober 1886 ertheilte« Ermächtigung wird hierdurch für das Schutzgebiet der Mörschall- Jnfeln bestimmt, was folgt: