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1893: 1893
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Das Schutzgebiet der Marschall-Jnseln.

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Das Schutzgebiet der Marschall-Jnseln.")

I. Organe der Schutzlzerrschaft.^^)

214. Verordnung, betreffend den Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiet der allgemeinen Verwaltung,

des Zoll- und Steuerwesens für das Schutzgebiet der Marschall-, Brown- und Providence-Znseln.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen :c., verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 17. April 1886, im Namen des Reiches, was folgt!

§ 1-

Der Kaiserliche Kommissar für das Schutzgebiet der Marschall-, Brown- und Providence Inseln ist ermächtigt, für die allgemeine Verwaltung, das Zoll und Steuerwesen Verordnungen zu erlassen. Dieselben sind sofort in Abschrift dem Reichskanzler mitzutheilen, welcher: befugt ist, die erlassenen Verordnungen aufzuheben.

§ 2.

Die Verkündung der Verordnungen erfolgt in ortsüblicher Weise, jeden­falls durch Anheftung an die Tafel des Regiernngsgebäudes.

§ 3.

Gegen Strafbescheide, welche auf Grund der in Gemäßheit des Z 1 erlassenen Verorduuugen ergehen, steht den Betroffenen Beschwerde an den Reichskanzler i Auswärtiges Amt) zu.

Die Einlegung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es kann jedoch von dem Kaiserlichen Kommissar die vorläufige Einstellung der Voll­streckung verfügt werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigcnhändigen Unterschrift und bei­gedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 15. Oktober 1836.

(I. S.) Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

*) Die Gruppen der Marschall-, Brown- und Providence - Inseln, welche das Schutzgebiet bilden, sind im Oktober 1885 unter deutschen Schutz gestellt worden. Am 16. April 1888 wurde dem Schutzgebiete noch die Insel Pleasant Island einverleibt.

Die Bestimmungen über die Uniformen der Beamten sind abgedruckt im D. Kol. Bl. 1890 S. 101.

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