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Zweiter Theil. Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.
eigenen Gebrauche Gegenstände der im ß 1 bezeichneten Art in geringen Mengen in Pleasant Island eingeführt werden.
§ 3-
Wer dem in K 1 dieser Verordnung ausgesprochenen Verbote zuwiderhandelt, oder unter Mißbrauch einer ihm in Gemäßheit des Z 2 gewährten Erlaubuiß eingeführte Feuerwaffen, Schießbedarf oder Spreugstoffe an Eingeborene verkauft, verfchenkt oder in anderer Weife veräußert, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Dollars oder Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Hat die Einführung unter falscher Waarenbezeichnung oder unier Tauschung eiucs mit der Ausführung dieser Verordnung betrauten Beamten stattgefunden, so tritt Geldstrafe nicht uuter 300 Tollars oder Gefängnißstrafe nicht uuter zwei Monaten ein.
§ ^
Diefe Verordnung tritt in Jaluit mit dem heutigen Tage, auf Pleasant Island und den übrigen Inseln des Schutzgebietes mit dem Tage ihrer Bekanntmachung daselbst in Kraft.
Jaluit, den 16. April 1888.
Ter Kaiserliche Kommissar. Sonnenschein.
V. Der Schiffsverkehr insbesondere.
234. Verordnung, betreffend die Verpflichtung nichtdeutscher schiffe zur Meldung bei dem Vertreter der Kaiserlichen Regierung zu Jaluit.
§ i.
Der Führer eines jeden nichtdentschen Kauffahrteischiffes ist in derselben Weise, wie dies für deutsche Schiffe durch das Gefch vom 25. März 1880 uud die dazu erlassene Verordnung vom 28. Jnli desselben Jahres vorgeschrieben ist, verpflichtet, die Ankunft seines Schiffes im Hafen von Jaluit und den Abgang desselben dem Vertreter der Kaiserlichen Regierung mündlich oder schriftlich zu melden.
Die Meldung der Ankunft hat innerhalb der beiden nächstfolgenden Tage, die Meldung des Abganges vor der Abfahrt des Schiffes zu geschehen.
§ 2.
Bei der Meldung der Ankunft ist anzuzeigen:
1. Der Name, das Unterscheidnngsfignal, Heimathshasen, die Gattung nnd der Netto-Raumgehalt des Schiffes.
2. Der Name und Wohnort des Eigenthümers oder des Korrespondent- Rheders des Schiffes.
3. Der Ort und Tag der Ausfertigung des Schiffscertifikates oder des Flaggenattestes des Schiffes.