I?. Das Schutzgebiet der Marschall-Inseln.
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IV. Handel und Verkehr insbesondere. 227. Polizeiverordnung für die Insel Zabwor.
Auf Grund der Verordnung vom 13. September 1886, betreffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Marfchall-, Brown- und Providenee- Jnseln, wird hiermit für deu Bezirk der Insel Iabivor iiu Ialuit-Atoll bestimmt, nias folgt-
§ ! '
->ur Errichtung neuer wie zur Uebernahme bestehender Schankstellen ist die Erlaubuiß des kaiserlichen Kommissars einznholen^
8 2.
Die Erlaubniß tann verweigert werden, wenn lein Bedürfniß zur Errichtuug neuer Schankstellen vorhanden ist, oder wenn diejenige Person, welche die Erlaubniß nachsucht, uicht die nöthigen Garantien dafür bietet, daß Sitte uud Ausland in deu für den Anoschank bestimmten Räumen herrschen werden
8 Z.
Die einmal ertheilte Erlaubuiß kann wieder eutzogeu werden, wenn der Schanlstelleninhaber oder dnS von ihm angestellte Personal wiederholt zu Klagen Anlaß gegeben haben; insbesondere, wenn entgegen den Bestimmungen der Bervrdunng vom 3. Inni 1886, mit Nachtrag vom 8, Januar 1887,") geistige Getränke an Farbige verabfolgt worden sind.
§ 4-
Es ist verboten, einem Trunkenen geistige Getränke zu verabfolgen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zn 25 Dollars bestraft und haben im Rückfalle den Verlust der Konzession zur Folge.
§ 5.
Es ist dem Inhaber der Schankstelle verboten, (Glücksspiele in feinem lokale zu gestatten.
Der Zuwiderhaudelude wird in Gemäßheit des § 285 R. St. G. B. mit Geldstrafe bis zu 1560 Mark bestraft, auch kaun ihm die Schankkonzession entzogen werden.""»
8 6.
Wer durch Trunkenheit öffentlich Aergerniß erregt, wird mit Geldstrafe bis zu 25 Dollars bestrast.
§ 7.
Wer innerhalb des Hafens von Jaluit, d. h. innerhalb einer Entfernung von einem Kilometer von der Insel Jabwor in der Lagune mit Dynamit oder sonstigem Sprengstoff fischt, oder diefe Stoffe anderweit ohne besondere Erlaubniß gebraucht, unterliegt der Bestrafung in Gemäßheit des H 296 R. St. G. B. bezw. des § 9 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen von: 9. Juni 1884."")
*) Nr. 230 und 231.
§§ 5 und 7 enthalten den durch Verordnung vom 8. Juli 1890 abgeänderten Text.
Riebow, Die Kolonial-Gesetzgebung. 3!)