320 Zweiter Theil. Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.
IV. Zoll- und Steuerwesen.
115. Verordnung, betreffend die Erhebung von Ausfuhrzöllen.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens für die westafrikauischeu Schutzgebiete, vom 19. Juli 1886 wird folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Für die Ausfuhr von Rindvieh, Pserden, Schafen uud Ziegen, vou Straußenfedern, Elfenbein und Fellen aus dem Schutzgebiete sowie für den Durchgang dieser Gegenstände durch das Schutzgebiet werden Zölle erhoben.
§ 2.
Die Erhebungsstellen sind da^ kaiserliche Kommissariat in Otyimbingue und die Schnlämter an den Sitzen der Häuptlinge.
§ 3
Bei Rindvieh, Pserden, Schafen und Ziegen geschieht die Erhebung des Zolles nach Stückzahl, uud zwar ist zu zahlen für die Ausfuhr von:
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einer Kuh..... 1 — (ein Pfd. Sterl.),
einein Ochsen oder Stier — 3 (drei Schillinge), einem Kalb .... — 2 (zwei - ), einem Pferde .... — 10 (zehn - ), einem Schaf oder Ziege — 1 (ein Schilling).
§ 4.
Bei Straußenfedern, Elfenbein, Fellen geschieht die Erhebung des Zolles nach dem Werthe, Ter Zoll soll nach dem bei der Erhebungsstelle mit der letzten Post bekannt gewordenen Marktwerthe dieser Gegenstände in Kapstadt berechnet werden nnd fünf Prozent betragen.
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Wer zollpflichtige Gegenstände ausführt, hat dereu Zahl uud Gattung bezw. deren Werth sonne den Bestimmungsort und deu Trausportweg bei einer der Erhebungsstellen zu deklarireu uud deu dauu dort festgesetzten Zoll zu zahlen. Eine Stundung oder ein Erlaß des Zolles kann mir durch den kaiserlichen Kommissar erfolgeu.
§ 6.
Nach Entrichtung des Zolles bezw. nach Eintreffen des Entscheides des Kaiserlichen Kommissars ertheilt die Erhebungsstelle dem Detlaranten einen Ansfnhrschein, welcher die zollpflichtigen Gegenstände bis zu dem Orte des Ausgangs aus dem Schutzgebiet begleiten mnß.
§ 7.
Der Aussuhrscheiu muß folgende Angaben enthalten:
1. den Namen des Versenders und bei Viehtrausporl des Kondukteurs,
2. Zahl, Gattung bezw. Werth der zollpflichtigen Gegenstände,