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Zweiter Theil. Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.
ill. Handel und Verkehr insbesondere.
110. Verordnung, betreffend das galten von Oiehposten längs des ^wachaubflusses von Nonidas bis Horebis.
Bei dein zunehmenden Transportverkehr von Walfischbai nach Otyim- bingue sowie von Walsischbai nach Omaruru und umgekehrt wird verordnet, was solgt-
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Es ist verboten, ohne Genehmigung des Neichskommissars aus der Strecke längs de? Sn'achanbslnsses Nvnidas aufwärts bis Horebis und von da bis Tsaobis Viehposten zu halten sowie Anaschvten oder Gras von dort abzufahren.
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^nwiderhandluugen werde» mit Geldstrafen bis 1000 Mark — 50 bestraft.
Otyimbingue, den 1. August 1888.
Ter kaiserliche Kommissar. Dr. Goering.
111. Verordnung, betreffend die Freihaltung der Straßen nach Walfisch bai.
Die Straßen von Klein Barmen und Oniarnrn nach der Walsischbai sind für deu Frachtverkehr von Viehposten freizuhalten. Zu diesem Zweck wird verordnet!
1. In dem Thale des Swachanb zwischen Klein Barmen nnd Otyimbingue darf außerhalb dieser Orte Niemand wohnen oder Viehposten halten.
2. Die Familien, welche sich in Uitdrai niedergelassen haben, haben diesen Ort bis zum l. Juli zn räumen.
3. Die Verorduung, wonach unterhalb Horebis im Swachanbthale Nie mand wohnen darf, bleibt bestehen.
4. Die Familien, welche sich in Moder Fontain an der Straße nach Omaruru befinden, räumen diesen Ort bis zum 1. Juni.
Otyimbingne, den 17. Mai 1891.
Der Kaiserliche Kommissar
In Vertretung! v. François, Hmiptmauu,
112. Verordnung für die Hrachtfabrer von und nach
Walfischbai.
1. Jeder Frachtfahrer - bczw. Treiber hat sich mit drei Frachtscheinen zn versehen, auf welchen die Art der verfrachteten Sachen genan anzugeben ist.