Jahrgang 
1893: 1893
Entstehung
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248
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Zweiter Theil, Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.

sein, wenn sie zu Bekleidungszwecken für Weiße oder für Farbige «Eingeborene) verwendet werden tonnen.

Letzteres bestimmt sich nach der bei Weißen und Eingeborenen üblichen Art, sich zu kleiden; es ist daher z. B. ein Gewebe, welches der Europäer als Bettlaken oder Tischtuch verwenden würde, der Eingeborene dagegen außerdem noch als Hüftentuch, zollpflichtig, ebenso wie dies ein Taschentuch ist, weil es der Eingeborene als Kopftuch, Halstuch und Hüftentuch für Kinder verwendet.

Ob die Gewebe zu Kleidern verarbeitet sind oder nicht, ist bezüglich der Zollpflichtigkeit gleichgültig; Putzfnchen, wenn sie Gewebe sind, müssen auch verzollt werden. ,

Am richtigsten wird derjenige die Verordnung auslegen, der von der Annahme ausgeht, die Regierung beabsichtige alle in das Schutzgebiet zum Verkaufe eiugeführten Gewebe für zollpflichtig zu erklareu.

Tie Verzollung findet nach dem Bruttogewicht statt, welches in der Deklaration stets anzugeben ist.

Für Tara wird ohne Rücksicht auf die Art der Verpackung ein Abzug von 7 Prozent des Bruttogewichts gewährt.

Die am l. April l. I. bereits ausgepackten Waaren sind nach dem Netto­gewichte zur Nachverzollnng zu deklariren.

Schließlich bringe ich noch in Erinnerung, daß den doppelt einzureichenden Zolldeklarationen die zugehörigen Konnossemente und in Zweisclsfcillen die Originalfaktnren beizulegen sind.

Kamerun, den l7. März I8!>2,

Der Kaiserliche Gouverneur. Zimmerer.

K. Rechtsverhältnisse der Eingeborenen.

65. Verordnung, betreffend die Verpfändung von Elfenbein und sonstigen L>andelsgegenständen, sowie die Einlösung bereits verfallener Pfandstücke.

Artikel 1.

Elfenbein und sonstige von den Eingeborenen an die fremden Kaufleute in Pfand gegebene Gegenstände sind in Zukuuft, soferu uicht eine ander­weitige schriftliche Abmachung getroffen ist, binnen Jahresfrist vom Tage der Verpfändung an einzulösen, widrigenfalls dieselben verfallen uud Eigenthum des Pfandnehmers werden.

Artikel 2.

Ter Eingeborene hat das Recht, von dem Pfandnehmer einen Pfand­schein zu verlangen, in welchem der Tag der Verpfändung uud der iu Pfand gegebene Gegenstand, sowie der daranf ausgeliehene Betrag angegeben sein muß. Macht er vou diesem'Recht keinen Gebranch oder geht der Pfandschein verloren, so sind die Bücher des Pfandinhabers maßgebend.