L. Die Schutzgebiete von Kamerun und Togo.
239
Die Post kann in das Postboot jederzeit abgegeben werden.
Im Falle der Verhinderung des Regierungsarztes bestimmt der Gouverneur einen auderen Beamten zur Vornahme der gesundheitspolizeilichen Kontrole, welcher unter Hinweglassung der persönlichen Besichtigung im Uebrigen nach den vorstehend für den Regierungsarzt maßgebeuden Bestimmungen zu verfahren hat.
Für die gesundheitspolizeiliche Kontrole des Schiffes ist jedesmal eine Gebühr von 20 Mark — 1 ^r Gouvernementskasse vom Schiffe zu entrichten, welche spätestens beim Ausklariren durch den Zollverwalter zu erheben ist.
Kamerun, deu 15. März 1892.
Der Kaiserliche Gouverneur. Zim merer.
58. Verordnung für den Hafen von Kamerun, betreffend das löschen und Laden an Sonn- und Feiertagen.
Ans Grund des § 5 nnd des 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schuhgebiete (Reichs-Geschbl. 1838, S. 75) uud der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird für den Hafen von Kamerun hierdurch verordnet, wie folgt:
5 1.
An Sonn- und Feiertagen dürfen Güter oder Waaren nur gegeu eine vom Schiffer an das Kaiserliche Gouvernement oder zuständige Bezirksamt zu entrichtende Abgabe von Schiffen mx-- oder eingeladen werden.
Al5 Feiertag gilt der erste Weihnacht-, Oster- uud Pfingstfeiertag, sowie der Himüielsahrtstag.
§ 2.
Die zn entrichtende Gebühr beträgt für die Dampfschiffe Mark 100 (Einhuudert), für Segelschiffe Mark 60^sech5zig).
5? 3.
Bei Zuwiderhandlungen verfällt der SchiffMhrer des Dampfers in eine Strafe von Mart 500 (Fünfhundert), der Schifft-führer des Seglers in eine solche von Mari 300 (Dreihundert).
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Krast.
saniern,!, den 8. März 1892.
Der kaiserliche Gouverneur. ^) im merer.
l. Zoll- und Stencrwesen.
58. Verordnung, betreffend die Einführung einer Abgabe auf den Handel mit Spiritussen im Ramerungebiete.
Der Kaiserliche Gouverneur verordnet hiermit, wie folgt: Jedes im Kamernngebiet bestehende Geschästshans, welchem mit Spiri- tuosen, welcher Art dieselben auch sein mögen, handelt, hat hierfür eine jährliche Abgabe von 2000 Reichsmark an die Gvnvernementskasse zu entrichten.