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1893: 1893
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234 Zweiter Theil. Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.

die Übertretung verschuldet und ob sie mit oder ohne Vorwissen des Kapitäns oder des Rheders stattgefunden hat.

Artikel 6.

An die Kaiserlichen Kriegsschiffe können Getränke und Lebensmittel jeder Art auch ohne Erlaubnißschein verkauft werden, desgleichen auch an alle übrigen im Flusse wohnhaften Europäer, voransgescht, daß die ver­kauften Gegenstände zum persönlichen Gebrauch uud nicht zum Wiederverkauf bestimmt sind,

Artikel 7.

Vorstehende Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Kamerun, den 15. Oktober 1886.

Der Kaiserliche Gouverueur. Freiherr v. Soden.

50. Verordnung, betreffend die Einfuhr von Schußwaffen und Munition.

Ein mit der bezüglichen Verordnung für Togo Nr. 80 vollständig gleichlautender Entwurf wird inzwischen in Kraft getreten sein.

e. Der Schiffsverkehr insbesondere.

51. Verordnung, betreffend die Verpflichtung der ^chiffsführer zur Abgabe ihrer 5>chiffsvapiere, Manifeste und Ladescheine.

Der Kaiserliche Gouverneur verordnet hiermit, wie folgt: Vom 1. September d. I. an hat jeder Führer eines in Kamerun ein­laufenden Schisfes") seine Schiffspapiere, sowie eine Abschrift seines Mani­festes auf der Gouveruementslanzlei (Ion Platte, geöffnet von 10 Uhr vor­mittags bis 4 Uhr nachmittags) nnd zwar innerhalb der ersten 24 Stunden seines Hierseins abzuliefern.

Rechtzeitig vor Abgang des Schiffes hat dessen Führer ein Manifest über die hier eingenommenen Produkte, fowie eine Bescheinigung des Hafen­meisters über richtige Bezahlung der schuldigen Lootsen- und Betounuugs- gebühreu einzureichen, worauf ihm die SchWpapiere wieder ausgeliefert werden.

Lootseu- und Betonnnngsgebühren sind fürs erste noch an die mit dem Amte eines Hafenmeisters betraute Firma C. Wo ermann zu bezahlen.

*) Die hier folgenden Wortedie den Verkehr an der Küste und im Flußdelta vermittelnden Fahrzeuge ausgenommen" sind durch Bekanntmachung vom 13. Juni 1889 aufgehoben worden.