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1893: 1893
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v. Die Schutzgebiete von Kamerun und Togo.

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e. Allgemeine Verwaltung.

42. Verordnung, betreffend die Meldepflicht der Nicht­eingeborenen.

§ 1-

Jeder Nichteingeborene, welcher im Schutzgebiete Kamerun zu mehr als wmmmz einmonatlichem Aufenthalte sich niederläßt, ist verpflichtet, sich schriftlich oder i mündlich beim Kaiserlichen Gouvernement oder beim Bezirksamt innerhalb eines Mvuaw, vom Tage seiner Anknnft im Schutzgebiete an gerechnet, zu .mÄZM meldeu.

s 2.

Die Meldung eines Nenanziehcnden hat zu enthalten: Vor- uud Zu­name, Tag, Monat und Jahr der Gebnrt, Staatsangehörigkeit, Angabe, ob ledig, verheiratet, verwittivet, den Wohnort im Schutzgebiete, deu letzten Wohnsitz vor Anknnft im Schutzgebiete, Religion, Militärverhältnis;, Stand . oder Gewerbe.

s 3.

Verläßt eine meldepflichtige Person das Schutzgebiet dauernd, so hat - sich dieselbe beim kaiserlichen Gouvernement oder beim Bezirksamt mündlich ^0 oder schriftlich abzumelden.

§ 4.

An Stelle des Nenanziehenden oder des Abziehenden kann für die Erfüllung 1 der Meldepflicht haftbar gemacht werden der im Schutzgebiete sich aufhaltende Dienstherr, Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Ehegatte defselbeu.

Für diese Personen beginnt im Falle des K 3 die einmonatliche Melde- Î frist mit dem Tage der Abreise des Abzumeldenden,

5 5.

Im Schutzgebiete vorkommende Geburten von Nichteingeborenen sind ^ durch den ehelichen Vater, eventuell durch die Mutter innerhalb eines Monats beim Kaiserlichen Gouvernement oder beim Bezirksamte mündlich oder schrift- chit lich anzumelden.

Binnen gleicher Frist siud Todesfälle durch den im Schutzgebiete wohueu- " deu Dienstherru, Arbeitgeber, Vorgesetzten, Ehegatten oder durch denjenigen Nichteingeborenen zur Anzeige zn bringen, welcher mit dein Verstorbenen in xl häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte.

5 6.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geld -'s strafe bi5 zn l50 Mark oder Haft bis zn 10 Tagen bestraft.

8 7-

Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. April l89! für das Schutz gebiet Kamerun in Kraft; durch dieselbe wird die nach dem Reichsgesetze vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung uud die Beurkundung des Per-

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