v. Die Schutzgebiete von Kamerun und Togo.
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e. Allgemeine Verwaltung.
42. Verordnung, betreffend die Meldepflicht der Nichteingeborenen.
§ 1-
Jeder Nichteingeborene, welcher im Schutzgebiete Kamerun zu mehr als wmmmz einmonatlichem Aufenthalte sich niederläßt, ist verpflichtet, sich schriftlich oder i mündlich beim Kaiserlichen Gouvernement oder beim Bezirksamt innerhalb eines Mvuaw, vom Tage seiner Anknnft im Schutzgebiete an gerechnet, zu .mÄZM meldeu.
s 2.
Die Meldung eines Nenanziehcnden hat zu enthalten: Vor- uud Zuname, Tag, Monat und Jahr der Gebnrt, Staatsangehörigkeit, Angabe, ob ledig, verheiratet, verwittivet, den Wohnort im Schutzgebiete, deu letzten Wohnsitz vor Anknnft im Schutzgebiete, Religion, Militärverhältnis;, Stand . oder Gewerbe.
s 3.
Verläßt eine meldepflichtige Person das Schutzgebiet dauernd, so hat - sich dieselbe beim kaiserlichen Gouvernement oder beim Bezirksamt mündlich ^0 oder schriftlich abzumelden.
§ 4.
An Stelle des Nenanziehenden oder des Abziehenden kann für die Erfüllung 1 der Meldepflicht haftbar gemacht werden der im Schutzgebiete sich aufhaltende Dienstherr, Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Ehegatte defselbeu.
Für diese Personen beginnt im Falle des K 3 die einmonatliche Melde- Î frist mit dem Tage der Abreise des Abzumeldenden,
5 5.
Im Schutzgebiete vorkommende Geburten von Nichteingeborenen sind ^ durch den ehelichen Vater, eventuell durch die Mutter innerhalb eines Monats beim Kaiserlichen Gouvernement oder beim Bezirksamte mündlich oder schrift- chit lich anzumelden.
Binnen gleicher Frist siud Todesfälle durch den im Schutzgebiete wohueu- " deu Dienstherru, Arbeitgeber, Vorgesetzten, Ehegatten oder durch denjenigen Nichteingeborenen zur Anzeige zn bringen, welcher mit dein Verstorbenen in xl häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte.
5 6.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geld -'s strafe bi5 zn l50 Mark oder Haft bis zn 10 Tagen bestraft.
8 7-
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. April l89! für das Schutz gebiet Kamerun in Kraft; durch dieselbe wird die nach dem Reichsgesetze vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung uud die Beurkundung des Per-
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