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Teil 2 (1906)
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für das südwestafrikanische Schutzgebiet in Ergänzung der Verordnung vom 21. Dezember 1887 (Reichs-Gesetzblatt S. 535) im Namen des Reichs, was folgt:

§ 1 .

Der Gerichtsbarkeit (§ 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1887) unterliegen alle Personen, welche in dem Schutzgebiet wohnen oder sich aufhalten, oder bezüglich deren, hiervon abgesehen, ein Gerichtsstand innerhalb des Schutzgebietes nach den zur Geltung kommenden Gesetzen begründet ist, die Eingeborenen jedoch nur, soweit sie dieser Gerichtsbar­keit besonders unterstellt werden.

§ 2 .

Der Kaiserliche Kommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet bestimmt mit Genehmigung des Reichskanzlers, wer als Eingeborener lim Sinne dieser Verordnung anzusehen ist, und inwieweit auch Eingeborene der Gerichtsbarkeit (§ 1) zu unterstellen sind.

§ 16.

Die in Gemässheit der Verordnung vom 21. Dezember 1887 bezüglich der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen massgebenden Bestim­mungen finden fortan keine Anwendung. Die Regelung dieser Verhältnisse bleibt Vorbehalten.

§ 17.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1890 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei­gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Helgoland, den 10. August 1890.

(L. S.) W i I h e 1 m.

v. Caprivi.

6. Dienstanweisung betreffend die Ausübung der Gerichtsbar» keit in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.

(Kolonialgesetzgebung Bd. 1 S. 287.)

Vom 27. August 1890.

Zur Ausführung der Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 10. August 1890 (Reichs-Gesetzblatt S. 171) über die Ausübung der Ge­richtsbarkeit in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet wird auf Grund des §11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz­gebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888 S. 75), folgendes bestimmt: