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Teil 2 (1906)
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Zusammenstellung der für die Beurteilung der Land­frage und der Frage der Rechtsgültigkeit der Kon­zessionen in Südwestafrika maßgebenden Gesetze, Verordnungen, Verfügungen und Konzessionen.

Zu § 2.

1. Das deutsch=englische Abkommen vom 1. Juli 1890.

(Kolonialgesetzgebung Band 1 S. 92 ff.)

Durch das Abkommen zwischen Deutschland und England vom 1. Juli 1890 wurde die endgültige Grenze zwischen dem südwest­afrikanischen Schutzgebiet und dem britischen Südafrika geschaffen. Artikel 3 besagt:

In Südwestafrika wird das Gebiet, welches Deutschland zur Geltend­machung seines Einflusses Vorbehalten wird, begrenzt:

1. Im Süden durch eine Linie, welche an der Mündung des Oranje­flusses beginnt und an dem Nordufer des Flusses bis zu dem Punkte hinaufgeht, wo derselbe vom 20. Grad östlicher Länge getroffen wird.

2. Im Osten durch eine Linie, welche von dem vorher genannten Punkte ausgeht und dem 20. Grad östlicher Länge bis zu seinem Schnitt­punkte mit dem 22. Grad südlicher Breite folgt. Die Linie läuft sodann diesem Breitengrad nach Osten entlang bis zu dem Punkte, wo er von dem 21. Grad östlicher Länge getroffen wird, sie führt darauf in nördlicher Richtung den genannten Längengrad bis zu seinem Zusammentreffen mit dem 18. Grad südlicher Breite hinauf, läuft dann in östlicher Richtung diesen Breitengrad entlang, bis er den Tschobe-Fluss erreicht, und setzt sich dann im Talweg des Hauptlaufes des Flusses bis zu dessen Mündung in den Sambesi fort, wo sie ihr Ende findet.

Es ist Einverständnis darüber vorhanden, dass Deutschland durch diese Bestimmung von seinem Schutzgebiete aus freien Zugang zum Sambesi mittelst eines Landstreifens erhalten soll, welcher an keiner Stelle weniger als 20 englische Meilen breit ist.

Das G'rossbritannien zur Geltendmachung seines Einflusses vorbe- haitene Gebiet wird im Westen und Nordwesten durch die vorher bezeich- nete Linie begrenzt. Der NGami-See ist in dasselbe eingeschlossen.

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Hesse, Die Landfrage in Südwestafrika. II.